688 
Deutschland. 
Hohnsteinschen Besitzungen ließ der Westphälische Frieden 4648 bloßdas 
Amt Großbodungen und die Ällersbergifchen Gerichte bei Schwarzburg. 
Die Grafen Christian'Wilhelm 1. und Anton Günther 
41., der Sondershausischen Linie, die 4681 eine Landestheilung un¬ 
ter sich gemacht hatten, und von welchen jener zu Sondershausen und 
dieser zu Arnstadt residirte, 1717 aber Kinderlos starb, wurden 1697 
in den ReichsfÜrsteNftaNd erhoben und schlossen 1715 mit der Rudolr 
stadter Linie einen Erbvertrag, wonach in jeder Linie das Erstge¬ 
burtsrecht im Mannsstamme und das Erbfolgerecht der einen Linie in 
die andere festgesetzt wurde, im Falle des Erlöschens der einen Linie. 
Die Einführung der Fürsten von Schwarzburg - Sondershausen in 
das Reichsfürstenkollegium erfolgte jedoch erst 1754, nachdem durch 
Recesse, die mit Kurfachfen und Weimar abgeschlossen wurden, die 
von diesen beiden Häusern erhobenen Widersprüche gegen die Einfüh¬ 
rung der Schwarzburgifchen Regenten in den Reichsfürstenrath (denn 
1710 war auch Ludwig Friedrich, Graf von der Schwarzburg-Ru- 
dolstadtischen Linie in den Reichsfürstenstand erhoben worden) beseitigt 
worden waren? Der jetzt regierende Fürst der Sondershausischen Linie 
heißt G ü n t h e r F r i e d r i ch KarlI. Er trat 1807 dem Rheinbünde 
und 1815 dem Deutschen Bunde bei, und unter seiner Regierung sind 
verschiedene Eebietsveränderungen des Fürstenthums Schwarzburg - 
Sondershaufcn erfolgt. Denn 1811 trat er die Voigtei Haßleben 
an Weimar ab, welches dagegen Arnstadt nebst Kasernburg und 
Plauen von der Abhängigkeit frei gab, in welcher diese Landestheile 
bisher von Weimar gestanden hatten; auch trat er in demselben Jah¬ 
re 1811 durch einen Vertrag, der erst 1819 zur Ausführung kam, 
die untere Grafschaft Gleichen an Gotha ab, welches dafür sich 
seiner Lehnsrechte auf einige Sondershäusifche Besitzungen begab; 
und endlich cedirte er 1816 das Amt Großbodungen, die Allersber- 
gischen Gerichte und noch einige Ortschaften an Preußen, welches da¬ 
für allen Landeshoheit - und Oberherrlichkeitsrechten auf das Amt Ebe¬ 
leben und auf die Unterherrschast entsagte, und 2 Dörfer an Schwarz¬ 
burg - Sondershausen abtrat. Die 1851 von dem Fürsten seinem 
Lande ^gegebene landesständische Verfassung ist bis jetzt von den Un¬ 
terthanen nicht angenommen worden. — Der jetzige Fürst der 
Schwakzburg-Rudolstädtischen Linie heißt Friedrich Günther, 
welcher 1807 dem Rhein- und 1815 dem DeutfcheNbunde sich an¬ 
schloß, und 1819 an Preußen die Aemter Heeringen und Kelbra 
nebst dem Dorfe Wolkramshausen überließ, wofür Preußen die 
im Rudolstädtischen befindlichen Güter und Einkünfte der Prob¬ 
siel Göllingen, und eine Summe Geldes an Rudolstadt gab, und 
sich aller Landeshoheit- und Oberhcrrlichkeitsrechte über die Unter- 
herrschaft begeben hat. 1825 trat der Fürst an Gotha das Voig¬ 
tei - Amt Seebergen ab, und erhielt dafür 4 mitten im Rudol- 
städtifchen gelegene Dörfer; auch begab sich Gotha der bisherigen 
Landeshoheit und Lehnsherrlichkeit über die Aemter Ilm und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.