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Würtemberg.
erst Familienzwiste km Würtembergischen Hause, bas bisher durch
ungeteilten Besitz, Sparsamkeit und Güterkauf sich zu ansehnlicher
Macht erhoben hatte.
Diese Theilung Würtembergs dauerte jedoch nicht langer, als
bis 1462 , indem Ulrichs Y. oder des Vielgeliebten, eines Regenten
voll Herzensgute, der sich um seine Residenz Stuttgart sehr verdient
machte, ältester Sohn, der seinem Vater sehr unähnlich und zu eh
nem Regenten nicht geeignet war, in dem Münsinger Vertrage sei¬
nen Stuttgarter Landesantheil, an seinen Vetter von der Uracher
Linie, Eberhard Y. oder den alteren, einen Sohn Ludwig I.
abtrat, und wodurch die Untheilbarkeit des Landes für alle Zeiten und
das Erstgeburtsrecht festgesetzt wurde, nachdem schon 1473 Eberhards
VI. Bruder, Heinrich mit der Grafschaft Mömpelgard zufrieden
gestellt worden war. Dieser Eberhard Y., in seiner Jugend ein
wilder, ausschweifender Mensch, bildere sich als Mann sehr glück¬
lich aus, und wurde ein vortrefflicher Regent. Er stiftete 1477 die
Universität zu Tübingen, und regierte die nun wieder vereinigte
Grafschaft Würtemberg von 1462 — 1496 mit so vieler Kraft und
Weisheit und erwarb sich so große Achtung, daß ihn der Kaiser Ma¬
ximilian 1, im I. 1495 aus freien Stücken zum Herzog und mit ihm
das Land, welches auch durch diesen Fürsten Vergrößerungen erhal¬
ten hatte, zum Herzogthum erhob. Doch dieser erste Herzog von
Würtemberg, als solcher Eberhard 1., überlebte seine Erhebung
nicht lange; er starb schon 1496. Derselbe Eberhard der Jüngere,
der schon als Graf 1482 die ihm beschwerliche Regentenlast abgelegt
hatte, folgte jetzt als Herzog in der Regierung; aber schon nach 2
Jahren brachte er es durch seine schlechte Regierung dahin, daß ihm
von den Landstanden der Gehorsam aufgesagt und er der Regierung
sich zu begeben genöthigt wurde, die nun an den noch minderjährigen
Ulrich 111, einen Sohn Heinrichs (des zweiten Sohns Ulrichs deS
Vielgeliebten), kam, der eine lange Zeit bis 1550 regierte, und des¬
sen Negierung reich an seltsamen Wendungen des Schicksals ist.
Anfangs begann er seine Negierung auf eine glanzende Weise, in¬
dem er durch Eroberung viele Landbezirke seinem Herzogthume zu¬
brachte, aber von da anhäufte er durch zu großen Aufwand Schul¬
den auf Schulden auf das Land und machte sich durch sein leiden¬
schaftliches Betragen allgemein verhaßt; daher ein förmlicher Auf¬
ruhr ausbrach, dessen Folge der Tübinger Vertrag 1514 war, der
die Grundlage aller Freiheiten des Landes geworden ist. Die Er¬
mordung des Ritters Hans von Hutten, den er eines unerlaubten
Umganges mit seiner Gemahlin beschuldigte und die gewaltsame Ein¬
nahme der Reichsstadt Reutlingen, die zu dem Schwäbischen Bund
gehörte, verursachten, daß letzterer ihn mit Krieg überzog, aus dem
Lande verjagte und Würtemberg 1520 dem damaligen Kaiser Karl
V. übergab. So kam es denn, das Würtemberg 16 Jahre lang
unter Oesterreichischer Herrschaft stand, bis es dem vertriebenen Her-