Full text: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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nung begründet, daß es alsdann nicht fehlen könne, wenn ein 
jedes Mitglied desselben nicht nur die Pflichten feines Standes 
auf das Genaueste erfülle, sondern, durch Religion und Ehre 
angetrieben, ein jeder darnach trachte, wie er es seinesgleichen 
an Ehrlichkeit, Fleiß und Geschicklichkeit zuvortun wolle. 
b) Das Urteil des Volkes über das ge meine 
B e st e. 
Das Volk oder die oberste Gewalt, in deren Hände die 
Rechte des Volks niedergelegt sind, ist allein vermögend, zu be¬ 
urteilen, ob irgend eine Einrichtung mit dem gemeinen Besten 
übereinkomme. 
Ich sollt denken, die Staatsverwaltung hätte davor zu 
sorgen, daß das Volk instand gesetzt würde, selbst zu beurteilen, 
was ihm nützlich oder schädlich ist. 
c) Vom Herrschen. 
Nur der herrschet wirklich und eigentlich über andere Men¬ 
schen, der ihren Willen nach seinem Willen durch die Macht der 
Meinung zu leiten weiß. So wie seine Meinung ihre Mei¬ 
nung wird, so wirb sein Wille ihr Wille. 
d) Glaubensbekenntnis ein es guten Fürsten. 
Die Ausdrücke: Gut kaiserlich und nicht gut kaiserlich, gut 
preußisch und nicht gut preußisch, schicken sich vor einem patrio¬ 
tisch denkenden Reichsstand nicht. Gut deutsch, gut vor's Vater¬ 
land gesinnet sein, seine Obliegenheiten gegen Kaiser unb Reich 
beobachten, alle Tyrannei, sie komme, von wenn sie wolle, hassen 
unb verabscheuen, zur Aufrechterhaltung ber beutfchen Freiheit, 
besonbers bes freien Stimmrechtes alle stanbhaften Mittel mit 
ergreifen unb burchfetzen helfen, es koste, was es wolle, niemalen 
zu vergessen, baß man bas Recht habe, Bünbnisse, sowohl mit 
seinen Mitstänben als auswärtigen Mächten zu schließen unb 
sich baburch gegen Unterbrückung unb Ungerechtigkeit übermäch¬ 
tiger Feinbe zu schützen, ohne jeboch einen Menschenhanbel zu 
treiben ober auf eine nieberträchtige Art feine Stimme verkau¬ 
fen, fein Lanb als einen Staat ansehen, besten Wohlfahrt unb 
Ansehen auf alle mögliche, jeboch gesetzmäßige Art zu erhalten 
unb zu beförbern ist, unb hierinnen benen Regeln einer gesun-
	        
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