Full text: Der sächsische Kinderfreund

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schlage oder verwunde. Dass darauf nicht bloss eine angemes¬ 
sene Genugthuung erkannt werde, sondern dass der Beleidiger 
das Schmerzensgeld, die Kurkosten und noch Geldstrafe zahlen 
müsse, ist schon früher erwähnt worden. 
Ich kann meinem Nebenmenschen auch durch P as quille 
oder Schmähschriften die Ehre rauben. Sage ich nämlich, ohne 
meinen Namen zu nennen, einer benannten oder deutlich be¬ 
schriebenen Person etwas Böses nach, so habe ich ein Pas¬ 
quill auf diese Person gemacht, worauf eigentlich Zuchthaus¬ 
strafe steht. 
21) Der Vormund. 
Ein Vormund ist eine solche Person, Welche von Seiten der 
Obrigkeit bestimmt wird, die Aufsicht über das Vermögen eines Andern 
zu führen. Es giebt Vormünder für unmündige Kinder, für Abwesende, 
für Verschwender, für Verftandeskranke, für Frauenspersonen, welche 
insgesammt ihr Vermögen nicht selber verwalten dürfen. 
Die Vormundschaft für Unmündige tritt dann ein, wenn die 
Kinder bei dem Tode des Vaters oder der Mutter das 21ste Jahr 
noch nicht zurückgelegt haben, denn bis zu dieser Zeit stehen die Kinder 
unter der Vormundschaft ihres Vaters. 
Jede rechtliche Person kann zum Vormunde eines Unmündigen 
ernannt werden. Ausgenommen davon sind: 1) Frauenspersonen; 
2) die, welche noch nicht 25 Jahre alt sind; 3) die Blödsinnigen; 
4) die, welche mit schweren und langwierigen Krankheiten behaftet 
sind; 5) die, welche viele Schulden haben; 6) die Kirchen- und Schul¬ 
diener; 7) Personen, welche in wichtigen Aemtern stehen; 8) Ein¬ 
nehmer königlicher Einkünfte; 9) Männer, welche schon zwei Vor¬ 
mundschaften zu verwalten haben. 
Wer von der Obrigkeit eine Vormundschaft überkommt, der darf 
sie ohne wichtige Gründe nicht ausschlagen. 
Die erste Pflicht des Vormundes ist die, daß er sich von dem 
Vermögen seiner Mündel in Kenntniß setze. Deßhalb läßt er sich das 
gerichtliche Verzeichniß von der Obrigkeit einhändigen, weil nach dem 
Tode der Eltern die Wohnung von der Obrigkeit versiegelt, und von 
dieser eine Specification der hinterlassenen Gegenstände gefertigt 
werden muß. 
Dem Vormunde liegt es ob, für die gute Erziehung der Unmün¬ 
digen Sorge zu tragen und über ihr Eigenthum zu wachen. Er hat 
daher die Capitalien sicher zu verborgen, die Zinsen zu erheben, die 
Grundstücke zu vermiethen, das daraus gelöste Gelv aufzuheben, die 
Mobilien aufzubewahren oder mit Genehmigung der Obrigkeit zu
	        
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