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Abgabe für die Kalender, für die Spielkarten und für Pa¬
pier. Auch die Frohndienste sind keine ungerechten Forder¬
ungen. Denn wer ein Gut besitzt, auf welchem ihm Frohn-
dienste^ geleistet werden, derselbe hat es weit theurer bezah¬
len müssen; und wer ein'Gut kauft, auf welchem er Frohn-
dienste zu leisten hat, der ist weit billiger zu seinem Grund¬
stücke gekommen, so daß mithin schon bei dem Ankäufe der
Güter die Rechte und Lasten ins Gleiche gekommen sind.
Als Unterthan darfst du dir keine Hilfe ge¬
gen die Obrigkeit erlauben. Du verfällst in schwere
Strafe, wenn du dich mit Gewalt weigerst, die ausgeschriebenen
Abgaben zu entrichten, die pflichtgemäßen Frohndienste zu
thun, um den vorgeschriebenen Lohn zu arbeiten. Du wirst
mit Gefängniß - oder Zuchthausstrafe belegt, wenn du dich mit
Mehren in der Absicht zusammenrottest, um dich dem Willen
der Obrigkeit zuwidersetzen, oder wenn du durch bittern Spott,
ja wohl gar durch Schmähschriften die Obrigkeit beleidigst und
Aufruhr stiftest. Man nennt dieß Tumult. Wer als Rä¬
delsführer Andre aufwiegelt, um unrechtmäßige Gewalt gegen
die Behörden anzuwenden, wer aufrührerische Schriften ver¬
breitet und^ den aufrührerischen Haufen anführt, wer die ruhi¬
gen Unterthanen zwingt, an dem Tumulte Antheil zu nehmen,
der soll mit dem Schwerte, ja wohl auch mit dem Rade be¬
straft werden. Wer als Theilnehmer sich des Aufruhrs schul¬
dig macht, tödtliche Gewehre bei sich führt, oder Andern sol¬
che verschafft, wer die Zusammenkünfte der Anführer in sei¬
nem Hause gestattet, der kommt sechs Fahre, und nach Ver¬
hältniß noch langer, in das Zuchthaus. Zu Ende des vori¬
gen Jahrhunderts rebellirten die Bauern gegen ihre Herrschaf¬
ten und es kam dabei zum Blutvergießen. Durch Hilfe der
Soldaten wurden die unvernünftigen Bauern zur Ordnung
verwiesen, und viele derselben verloren ihre Freiheit. Es mußte
daher seit 1791 das sogenannte Tumultmandat alljährlich von
der Kanzel Einmal vorgelesen werden. Allein weil die Sachsen
nach dieser Zeit sich immer als gute Unterthanen erwiesen hat¬
ten, so befahl der König 1817, daß das Vorlesen jenes Be¬
fehls wider Tumult und Aufruhr hinwegfallen sollte.
Auf das Verbrechen des H o ch v e r r a t h s steht die schmäh¬
lichste Todesstrafe. Des Hochverraths macht sich derjenige
schuldig, welcher dem Landcsfürsten und seinen ersten Dienern