Full text: Lese- und Lehrbuch für den Bedarf der Volksschulen

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Geheim« Räthe u. dergl. untertäniger Diener; an 
Könige und Fürsten, unterthänigster oder trcugehvr- 
samster Knecht. Unter diesen Höflichkeitsbcisatz schreibt 
man seinen Vor- und Zunamen, der leserlich und ganz 
ausgeschrieben seyn muß, besonders wenn daS Schreiben 
an Personen gerichtet ist, denen wir vorzügliche Ach¬ 
tung zu beweisen haben. Z. B. Wenn der Dorf¬ 
richter an seinen Amtmann schreibt, so wird er umer- 
zeichnerrr 
Erv. Wohlgeboren 
gehorsamer Diener 
Johann Friedrich Landgraf, 
(Richter.) 
Der AmtSname, d. h. die Bezeichnung des Berufs, oder 
der Titel wird nicht beigeschrieden, wenn man ihn als dem 
Leser bekannt voraussetzen darf, oder auch in allen freund¬ 
schaftlichen und Familienbrieien, wo der Amtstitel keinen Be¬ 
zug auf den Inhalt des Briefes hat. Dagegen bei allen 
amtlichen Schreiben muß der Amtstitel auch beigeschrieden 
werden, wenn er nicht als bekannt vorauszusetzen ist. 
Der Namensunterschrift gegenüber, unter dem Briese 
linker Hand, oder auch über dem Briefe oben rechter Hand 
steht die Bezeichnung deö OrtS und der Zeit, in welchen 
der Brief geschrieben wurde. Z. B. 
Hüttenrode, den 2. Jul. 1824. 
Bei Berichten und Eingaben an obrigkeitliche Personen 
oder Collegien ist gewöhnlich noch eine besondere Briefform 
gesetzlich vorgeschrieben, die man auS den Gesetzen eines je¬ 
den Landes entnehmen muß. 
6. Die Aufschrift oder Addresse bezeichnet die 
Person und den Ort, wohin der Brief gelangen 
soll. Bci der Person ist zu merken, daß man den 
Namen derselben deutlich, mit Beisetzung des Amtsti- 
telS, und, (wenn cs eine vornehmere Person ist, mit 
der wir in vertrauten Verhältnissen nicht stehen,) des ih¬ 
rem Stande zukommenden Ehrenzusatzes zu schreiben 
hat. Z. B.
	        
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