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Geheim« Räthe u. dergl. untertäniger Diener; an
Könige und Fürsten, unterthänigster oder trcugehvr-
samster Knecht. Unter diesen Höflichkeitsbcisatz schreibt
man seinen Vor- und Zunamen, der leserlich und ganz
ausgeschrieben seyn muß, besonders wenn daS Schreiben
an Personen gerichtet ist, denen wir vorzügliche Ach¬
tung zu beweisen haben. Z. B. Wenn der Dorf¬
richter an seinen Amtmann schreibt, so wird er umer-
zeichnerrr
Erv. Wohlgeboren
gehorsamer Diener
Johann Friedrich Landgraf,
(Richter.)
Der AmtSname, d. h. die Bezeichnung des Berufs, oder
der Titel wird nicht beigeschrieden, wenn man ihn als dem
Leser bekannt voraussetzen darf, oder auch in allen freund¬
schaftlichen und Familienbrieien, wo der Amtstitel keinen Be¬
zug auf den Inhalt des Briefes hat. Dagegen bei allen
amtlichen Schreiben muß der Amtstitel auch beigeschrieden
werden, wenn er nicht als bekannt vorauszusetzen ist.
Der Namensunterschrift gegenüber, unter dem Briese
linker Hand, oder auch über dem Briefe oben rechter Hand
steht die Bezeichnung deö OrtS und der Zeit, in welchen
der Brief geschrieben wurde. Z. B.
Hüttenrode, den 2. Jul. 1824.
Bei Berichten und Eingaben an obrigkeitliche Personen
oder Collegien ist gewöhnlich noch eine besondere Briefform
gesetzlich vorgeschrieben, die man auS den Gesetzen eines je¬
den Landes entnehmen muß.
6. Die Aufschrift oder Addresse bezeichnet die
Person und den Ort, wohin der Brief gelangen
soll. Bci der Person ist zu merken, daß man den
Namen derselben deutlich, mit Beisetzung des Amtsti-
telS, und, (wenn cs eine vornehmere Person ist, mit
der wir in vertrauten Verhältnissen nicht stehen,) des ih¬
rem Stande zukommenden Ehrenzusatzes zu schreiben
hat. Z. B.