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Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für 
das ganze Reich gemeinschaftlich. Die.Ausgaben werden aus den gemein¬ 
schaftlichen Einnahmen bestritten. DieÜberschüsse fließen in die Reichskasse. 
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Tele¬ 
graphenverwaltung an 
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 
51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Tele- 
graphenwescns haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind 
Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichs¬ 
kasse bestritten. 
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein¬ 
heitliche Handelsmarine. 
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz¬ 
weiß-rot. 
X. Konsulatwesen. 
Art. 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches steht 
unter der Aufficht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt 
XL Reichskriegswesen. 
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus¬ 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des 
Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig 
zu tragen 
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers 
steht 
Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahnen¬ 
eid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
kommandauten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben er¬ 
nannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist 
die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig 
zu machen 
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, 
ernennen die Bundessürsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer 
Kontingente 
XII. Reichsfinanzen. 
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. 
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