234 XHI« Von d. Rechtey u; PstichtHH. Llptetthanen
Wildpret, Feld - und,. Gartenfrüchte, Akkergedäth».
schäften u. dgl., der Mrd,.vorzüglich- hurt gestraft.'
Eben so derjenege, welchem seine Herrschaft oder ferne
Hausgenossen bestiehlt. — Der einen Andern ge-'
waltsam überfällt, um.ihm sein Eigenthum zu.
nehmen, der wird als Räuber zum Feftungsbau ver-
urthertt-; hat er bei dem Raube einen Menschen ge-
tobtet/ so wird er als. ein Mörder am Leben ge¬
straft-; — Wer sich, um zu rauben und zu stehlen, mit
einer Bandevon Räubern vereinigt, wird härter ge¬
straft, a!H jeder untere Dieb oder Räuber; vorzüglich
hart wlrd der A nfü h r.ebener solchen Bande gestraft.
; Die Strafen des Diebstahles und Raubes, treffen
nicht bloß diejenigen, welche, die Hauptpersonen da¬
bei gewesen find, sondern auch diejenigen-, welche auf
irgend eine Weise, z. B. durch Anweisung einer gu¬
ten Gelegenheit zum ^ Stehlen, ober durch Verheim¬
lichung des Diebstals, als Diebeshehler, an
demselben Antheil genommen haben.
Auch diejenigen werden von der Obrigkeit gestraft,
ivelche aus Rache, Bosheit, Muthwillen ober Un¬
achtsamkeit fremdes Eigenthum beschädigen-, z. B.
dadurch, daß sie mit dem Feuer und Lichte unvorsich¬
tig umgehen, und einen Brand veranlassen. Sie
müssen außerdem noch den verursachten Schaden
ersehen. - ^ Y r
Wer Fruchthäume und and exe Bäume, die ihm
nicht gehören, besonders chosenigen, welche auf öf¬
fentlichen Plätzen und an den Landstraßen stehen,
nmhaut, oder beschädigt, .und aus Muthwillen oder
Bosheit Lebensmittel verdirbt, wird vorzüglich hart
gestraft. ,
- Wer boshaft genug ist, Feuer anzulegen, wird
als ein M v r d b r e n n e r von der Obrigkeit am Le¬
ben gestraft. Wer darum weiß, daß ein Anderer
Feuer-anlegen will, und es der Obrigkeit nicht an¬
zeigt, muß Gefängniß - oder Zuchthausstrafe^leiden.
Dagegen bekommt derjenige eche ansehnliche Beloh¬
nung an Gelde, welche der Obrigkeit von solchen ge¬
fährlichen Menschen, die Feuer'anlegen wollen, oder
angelegt haben-, sichere. Nachricht giebt.
Wer Andere durch falsche Versicherungen irre führt
und hintergeht, oder ihnen, gar durch solche Versiche¬