Full text: Der Deutsche Kinderfreund

234 XHI« Von d. Rechtey u; PstichtHH. Llptetthanen 
Wildpret, Feld - und,. Gartenfrüchte, Akkergedäth». 
schäften u. dgl., der Mrd,.vorzüglich- hurt gestraft.' 
Eben so derjenege, welchem seine Herrschaft oder ferne 
Hausgenossen bestiehlt. — Der einen Andern ge-' 
waltsam überfällt, um.ihm sein Eigenthum zu. 
nehmen, der wird als Räuber zum Feftungsbau ver- 
urthertt-; hat er bei dem Raube einen Menschen ge- 
tobtet/ so wird er als. ein Mörder am Leben ge¬ 
straft-; — Wer sich, um zu rauben und zu stehlen, mit 
einer Bandevon Räubern vereinigt, wird härter ge¬ 
straft, a!H jeder untere Dieb oder Räuber; vorzüglich 
hart wlrd der A nfü h r.ebener solchen Bande gestraft. 
; Die Strafen des Diebstahles und Raubes, treffen 
nicht bloß diejenigen, welche, die Hauptpersonen da¬ 
bei gewesen find, sondern auch diejenigen-, welche auf 
irgend eine Weise, z. B. durch Anweisung einer gu¬ 
ten Gelegenheit zum ^ Stehlen, ober durch Verheim¬ 
lichung des Diebstals, als Diebeshehler, an 
demselben Antheil genommen haben. 
Auch diejenigen werden von der Obrigkeit gestraft, 
ivelche aus Rache, Bosheit, Muthwillen ober Un¬ 
achtsamkeit fremdes Eigenthum beschädigen-, z. B. 
dadurch, daß sie mit dem Feuer und Lichte unvorsich¬ 
tig umgehen, und einen Brand veranlassen. Sie 
müssen außerdem noch den verursachten Schaden 
ersehen. - ^ Y r 
Wer Fruchthäume und and exe Bäume, die ihm 
nicht gehören, besonders chosenigen, welche auf öf¬ 
fentlichen Plätzen und an den Landstraßen stehen, 
nmhaut, oder beschädigt, .und aus Muthwillen oder 
Bosheit Lebensmittel verdirbt, wird vorzüglich hart 
gestraft. , 
- Wer boshaft genug ist, Feuer anzulegen, wird 
als ein M v r d b r e n n e r von der Obrigkeit am Le¬ 
ben gestraft. Wer darum weiß, daß ein Anderer 
Feuer-anlegen will, und es der Obrigkeit nicht an¬ 
zeigt, muß Gefängniß - oder Zuchthausstrafe^leiden. 
Dagegen bekommt derjenige eche ansehnliche Beloh¬ 
nung an Gelde, welche der Obrigkeit von solchen ge¬ 
fährlichen Menschen, die Feuer'anlegen wollen, oder 
angelegt haben-, sichere. Nachricht giebt. 
Wer Andere durch falsche Versicherungen irre führt 
und hintergeht, oder ihnen, gar durch solche Versiche¬
	        
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