Full text: Der deutsche Kinderfreund

XIII. Vond. Rechtenu. Pflichten d.Unterthanen 209 
Fabriken hat, vornehmlich im schönen Wupperthale, wo die 
Fabrikstädte Elberfeld und Barnlen liegen. — In Westpha- 
len sind die Hauptstädte der drei Regierungsbezirke Mün¬ 
ster Bisthum, Minden an der Weser und Arnsberg. — 
In der Rheinprovinz mit fünf Regierungsbezirken Cöln, 
Düsseldorf, Coblenz, Trier und Aachen sind auch 
diese Städte die berühmtesten. Cöln ist durch seinen herr¬ 
lichen obschon unvollendeten Dom berühmt, Coblenz am 
Einfluß der Mosel in den Rhein, ist mit dem gegenüberlie¬ 
genden Ehrenbreitstein eine der wichtigsten Festungen, Aachen 
ist durch seine Alterthümer, Bäder und Fabriken berühmt, 
auch das schön gelegene Bonn ist als Universitätsstadt zu 
nennen. 
Außer diesen bedeutenden Ländern besitzt der König von 
Preußen auch noch das Fürftenthum Neufchatel in 
der Schweiz. 
Alle Staaten Deutschlands (38 an Zahl) sind zu ei¬ 
nem deutschen Bunde zusammengetreten, an dessen Spitze 
Oestreich und Preußen stehen. Die Bundesversammlung 
hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 
Won den Rechten und Pflichten der Unter¬ 
thanen in wohl eingerichteten Staaten. 
Binder sind, so lange sie in dem Hause ihrer Aeltern le¬ 
ben, diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht thun, 
was ihnen gut dünkt, oder in den Sinn kommt, sondem sie 
muffen thun, was ihre Aeltern wollen, und was diese 
ihnen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber erwachsen 
sin?, und eine Kumt, oder ein Handwerk, oder eine Wis¬ 
senschaft erlernt haben, wodurch sie sich ihren Unterhalt er¬ 
werben können, so gehören sie nicht mehr bloß zur häus¬ 
lichen, sondern auch zur bürgerlichen Gesellschafr 
und müssen, als Mitglieder derselben, den Gesetzen ge¬ 
horchen, welche in ihrem Vaterlande gelten; diese Gesetze 
heißen Landesgesetze, weil sie nicht für einige Men¬ 
schen, sondern für alle Einwohner des ganzen Landes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.