XIII. Vond. Rechtenu. Pflichten d.Unterthanen 209
Fabriken hat, vornehmlich im schönen Wupperthale, wo die
Fabrikstädte Elberfeld und Barnlen liegen. — In Westpha-
len sind die Hauptstädte der drei Regierungsbezirke Mün¬
ster Bisthum, Minden an der Weser und Arnsberg. —
In der Rheinprovinz mit fünf Regierungsbezirken Cöln,
Düsseldorf, Coblenz, Trier und Aachen sind auch
diese Städte die berühmtesten. Cöln ist durch seinen herr¬
lichen obschon unvollendeten Dom berühmt, Coblenz am
Einfluß der Mosel in den Rhein, ist mit dem gegenüberlie¬
genden Ehrenbreitstein eine der wichtigsten Festungen, Aachen
ist durch seine Alterthümer, Bäder und Fabriken berühmt,
auch das schön gelegene Bonn ist als Universitätsstadt zu
nennen.
Außer diesen bedeutenden Ländern besitzt der König von
Preußen auch noch das Fürftenthum Neufchatel in
der Schweiz.
Alle Staaten Deutschlands (38 an Zahl) sind zu ei¬
nem deutschen Bunde zusammengetreten, an dessen Spitze
Oestreich und Preußen stehen. Die Bundesversammlung
hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
Won den Rechten und Pflichten der Unter¬
thanen in wohl eingerichteten Staaten.
Binder sind, so lange sie in dem Hause ihrer Aeltern le¬
ben, diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht thun,
was ihnen gut dünkt, oder in den Sinn kommt, sondem sie
muffen thun, was ihre Aeltern wollen, und was diese
ihnen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber erwachsen
sin?, und eine Kumt, oder ein Handwerk, oder eine Wis¬
senschaft erlernt haben, wodurch sie sich ihren Unterhalt er¬
werben können, so gehören sie nicht mehr bloß zur häus¬
lichen, sondern auch zur bürgerlichen Gesellschafr
und müssen, als Mitglieder derselben, den Gesetzen ge¬
horchen, welche in ihrem Vaterlande gelten; diese Gesetze
heißen Landesgesetze, weil sie nicht für einige Men¬
schen, sondern für alle Einwohner des ganzen Landes,