Full text: Der deutsche Kinderfreund

250 XIII. Von d.Rechten u. Pflichten d. Unterthanen 
trug dahin gebracht worden ist, einen Vertrag zu schlie¬ 
ßen, und dies beweisen kann, darf sein gegebenes Wort 
zurücknehmen; in jedem andern Falle aber muß er sein 
gegebenes Wort halten. Die Obrigkeit sorgt dafür, daß 
ein Jeder sein gegebenes Wort halte, und de» eingegan¬ 
genen Vertrag erfülle, 
5. Von den Ständen in der bürgerlichen 
Gesellschaft. 
Da die Obrigkeiten mehr Gewalt haben müssen, als die 
übrigen Menschen, so mußten verschiedene Stände 
unter den Menschen entstehen; es mußten einige vornehm, 
andere gering, andere weder vornehm noch gering seyn, 
oder zum Mittelstände gehören. Ein Mensch ist vor, 
nehmcr, als der andere,"-das beißt so viel, als: ein 
Mensch hat mehr Ansehen und Macht, als der andere. 
Bei uns Deutschen giebt es vier Stande, nämlich: Für¬ 
ste«, Edelleute, B n r g c r und B a u e r n ; doch sind 
die Bürger von den Bauern eigentlich nur durch ihr Ge¬ 
werbe und ihre Lebensart unterschieden, und nicht durch 
den Stand. Diese Stande sind erblich, d.h. die.Bin¬ 
der erben den Stand des Vaters. Der Sohn eine- 
Fürsten ist also wieder ein Fürst, und die Tochter 
eines Fürsten ist auch wieder eine Fürstin. Man nennt 
jenen Prinz, und diese Prinzessin. Die Söhne 
und Töchter eines Edelmanns sind auch wieder adelig, 
oder gehören zum Adelstände; die Kinder eines Bür¬ 
gers sind von Geburt bürgerlichen Standes, und die 
Kinder eines Bauers sind geborne Bauern. Die Adeli¬ 
gen heißen auch Grafen, Freiherren oder Barone, und 
diejenigen, welche so heißen, gehören zum hohen Adel. 
Jeder Stand hat besondere Rechte'/ damit ein Je¬ 
der desto leichter die Beschäftigungen verrichten kann, die 
seinem Stande zukommen, und kein Stand dem andern 
hinderlich werde. Die Rechte des Adelstandes bezie¬ 
hen sich vorzüglich auf den Vorrang, der ihm vor den 
übrigen Standen zugetheilt ist. In Rücksicht der Abga¬ 
ben hat der Adelstand eigentlich keinen Vorzug; denn 
wenn er auch nicht gerade die Abgaben entrichtet, welche 
die übrigen Stände entrichten müssen, so hat er dafür 
wieder andere Beschwerden zu ertragen, welche diesen nicht
	        
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