zr6 Zweyter Anhang. 
V. GchulVversclireibungen muffen enthalten: r. Ei¬ 
ne genaue Angabe des Erborgten- Die Summe schreibt man 
der Sicherheit wegen mit Zahlen und Buchstaben. 40 Thl., 
.sage Vierzig Thaler. 2. Genaue -Bestimmung des Verleb 
Hers. z. Die Bedingungen der Zinsen und des Wicderbe. 
zahlens. 4. Lag, Jahr und Ort des Verleihens. 5. Volle 
Namensunterschrift des Schuldners. 
Bestätiget die Obrigkeit die Schuldverschreibung, was 
sie auf Verlangen aber nur bann thut, wenn die Schuld 
durch ein hinreichendes Unterpfand gesichert ist (Hypothek), 
so heißt dieß ein Cousens. Dieser geht dann einer 
gewöhnlichen Handschrift vor, wenn der Schuldner (De- 
bitor) von seinem Gläubiger (Creditor) ausgeklagt wird. 
Bey der Bezahlung versäume man nicht, sich die Schuld. 
Verschreibung zurückgeben zu lassen. 
VI. Bey (Quittungen schreibe man auch die Geldsum. 
me mit Buchstaben. Der Höfliche bescheinigt mit Dank, 
daß er bezahlt sey, setzt aber nicht: mit Dank oder gehör- 
samsien Dank, erhalten, was wenigstens zweydeutig ist. 
VH. Rechnungen zu fertigen, läßt sich am besten durch 
Beyspiele lernen. Ordnung ist dabey die Hauptsache. 
Mau trage sogleich ein, was man einnimmt oder ausgicbt, 
und verwahre die Quittungen sorgfältig. 
Anmerkung. Bey Bittschriften an hohe Personen und bey 
wichtigen Lontrakren benutze man den Beystand der Sach» 
verständigen. 
§- 27. 
Erklärung einiger fremden Wörter. 
2Q0 Man vermeide, so viel als möglich, ausländische 
Wörter; unsre Sprache ist reich und kräftig. Da man 
aber dergleichen noch immer, besonders in Gerichtsfachen, 
findet, so sind hier einige der gewöhnlichsten erklärt. 
Adjudicado, wenn etwas gerichtlich zugesprochn wi'i-d. 
Absolviern, lossprechen, nicht observiren, beobachten. 
Accepriren, annehmen. 
As c. Annus cnrrß/ts, das laufende Jahr. 
Appelliren, sich auf einen höhern Ausspruch berufen. 
Approbation, die Dillmung. Amannenßs, ein Schreiber. 
Assistiren, beysiehen. Agent, der unsere Angekegcnheite» 
besorgt. v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.