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§. 66. Die Prediger und andere höhere Kirchendiener
der evangelischen wie der katholischen Kirche, deren Er-
Nennung vom Könige oder dessen Behörden nicht unmit¬
telbar erfolgt, sondern welche von Dritten ernannt oder
präsentier werden, bedürfen der Bestätigung deß Königs.
Die Entscheidung über die canonifchen (d. h. solche Ei¬
genschaften, welche, nach den für die Geistlichkeit beste¬
henden Gesetzen und Regeln, einem anzustellenden Geist¬
lichen nicht fehlen dürfen) Eigenschaften des zu Bestäti¬
genden gebührt allein der geistlichen Behörde. — Die
Bestätigung darf ohne erhebliche Gründe nicht verwei¬
gert werden. Sämmtliche Kirchendiener sind in ihren bür¬
gerlichen Beziehungen, wie auch in Rücksicht ihres Ver¬
mögens den Gesetzen de6 Staats unterworfen. — Der
Staat gewährt ihnen jede zur ordnungsmäßigen Verwal¬
tung und Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten erforderli¬
che Unterstützung, und schützt sie in der ihnen zukommen¬
den Amtöwürde. §. 67. Die Entlassung der Kirchen¬
diener von ihrem Amte und die Suspension (d. h. Ent¬
setzung, Absetzung) vom Amte und zugleich vom Gehalte
kann iin Disciplinar-Verfahren (d. h. ein Verfahren,
wobei es sich um Bestrafung eines Vergehens handelt,
dessen sich ein Kirchendiener hat zu Schulden kommen
lassen) nur geschehen, nachdem die kirchliche Behörde eine
gehörige Untersuchung angestellt und den Kirchendiener
mit seiner Vertheidigung hinreichend gehört hat. Sie be¬
darf hinsichtlich der Prediger und der übrigen hohem
Geistlichkeit der Bestätigung deg Ministerii. §. 68.
Das Vermögen der einzelnen Kirchen, Kirchenämter, geist¬
lichen und andern milden Stiftungen, Damen - Stifter,
Klöster, Schulen und Armenanstalten, darf unter feinem
Vorwände zum Staatsvermögen gezogen oder zu andern,
als den aefetz- oder stlftsmaßigen Zwecken verwandt wer¬
den. Eine Abänderung der Stiftung kann von der'
SraatSgcwalk Nur unter den im Staats-- Grundgesetze