Full text: Enthaltend: Welt-, Erd-, Geschichts- und Vaterlandskunde, nebst einer Zugabe vom Calender (Theil 2)

162 
gen nebst den vormals Hessischen Aemtern im Fürsten- 
thume Geklingen und dem diesseitigen Eichsfelde. 2. Für 
das Fürsienlhum Lüneburgs mit Einschluß der diesseiti¬ 
gen Theile des HerzogthnmS @cicf)fen=laueiibiirfl. 4. Für 
die Herzogtümer Brenren und Verden. 5. Das Für¬ 
stenthum Osnabrück. 6. Für das Fürstemhum Hildes- 
Heim nebst der Stadt Goslar. 7. Für das Fürsten¬ 
tum Ostfriesland und dag Harlingerland. §. 74. We¬ 
gen Einführung provinziallandfchaftlichcr Einrichtungen 
in denjenigen Landestheilen, wo solche noch nicht bestehen, 
so wie wegen angemessener Verbindung bisher getrennter 
Provinziallandschaften sollen unter Mitwirkung von Ab¬ 
geordneten der betreffenden Landestheile Einleitungen ge¬ 
troffen werden. §. 75. In sämmtlichen Provinzialland- 
schaftM^ sollen zwei Curien eingeführt werden, welchen 
gleiche Rechte und Befugnisse zustehen. Da aber, wo 
bisher drei Curien bestanden haben, sollen dieselben fort¬ 
bestehen, in sofern nicht ein Anderes durch Verhand¬ 
lung zwischen der Regierung und der betreffenden Land¬ 
schaft festgesetzt wird. Die erste Curie soll bestehen aus 
dem bisher berechtigten Prälaten lind aus den Mitglie¬ 
dern der Ritterschaft. Die zweite Curie soll aus den 
Deputirten der Städte und Flecken, und der nicht zur 
Ritterschaft gehörigen Grundbesitzer bestehen. §. 76. 
Auf den Provinzial-Landtagen soll in voller Versamm¬ 
lung berathen, aber nach Curien abgestimmt und be¬ 
schlossen werden. §. 77. Die fernere innere Organisa¬ 
tion (d. h. Errichtung) der Provinziallandschaften, und 
insbesondere der Curien, soll binnen drei Jahren in Ge¬ 
mäßheit obiger Grundsätze auf verfassungsmäßigem Wege 
festgestellt werden. §. 78. Den Provinziallandschaften 
verbleiben diejenigen ständischen Rechte, welche nicht auf 
die allgemeine Standeversammlnng übergegangen sind, 
und insoweit solche Rechte dem Staategrundgesetze nicht 
entgegenstehen. §.79. Die Zustimmung der Provinzial¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.