Full text: Die allgemeine Weltkunde nebst der Geographie und Geschichte in Volksschulen (Theil 2)

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und Synagogen, und für die öffentliche Erziehung der künftigen 
Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, z. B. Schulen, (hohe und 
niedere. Volksschulen, Bürgerschulen, gelehrte Schulen, Univer¬ 
sitäten) und Erziehungshäuser, Waisenhäuser, Schullehrer-Semi¬ 
narien rc.; Anstalten für Künste und Wissenschaften: Kunst¬ 
säle, Naturaliensammlungen, Bibliotheken, Akademien rc. Anstal¬ 
ten für innere Ruhe, Ordnung und Sicherheit: Polizei¬ 
anstalten, z. B. Gefängnisse, Wachhäuser rc. Anstalten für die 
Rechtspflege: Schiedsmänner, Land- und Stadtgerichte, Ober- 
tandsgerichte rc. Anstalten für die äußere Sicherheit und 
Macht: stehendes Heer, Landwehr, Landsturm, Zeughäuser, Fe¬ 
stungen, d. h Wohnplätze soft sind es Städte), die mit Gräben 
And Wällen befestigt und mit vielem Geschütz versehen sind; An¬ 
stalten für den Handel: Münzen, Börsen, Banken, Kaufhäuser, 
Magaziene rc.; Anstalten für Arme, Kranke und im Kriege 
dienstunfähig (invalid) Gewordene: Armen-, Kranken-, Wai¬ 
sen-, Jnvalidenhäuser rc. 
Alle Ausgaben für das gemeine Wesen einer Gesellschaft 
werden von den öffentlichen Einkünften, die mit Inbegriff 
threr Verwaltung Finanzen heißen, bestritten. Sie bestehen 
^us Abgaben, die entweder in Geld, Getreide, oder auch durch 
Dienstleistungen sz. B. Vorspann) rc. entrichtet werden, in Zöl¬ 
len, im Ertrage der Staatsgüter (Domainen,) Forsten, Bergwerke, 
Posten und anderer landesherrlicher Einkünfte (Regalien). 
Alle öffentlichen, von der Regierung oder Obrigkeit getroffe¬ 
nen Einrichtungen und Bestimmungen zur Erhaltung der ge¬ 
meinschaftlichen Wohlfahrt einer bürgerlichen Gesellschaft begreift 
man unter dem Namen der Staats- oder Landesverfas¬ 
sung, und die wirkliche Erhaltung und Besorgung des Gemein¬ 
wesens nach allen seinen Theilen heißt die Staatsverwaltung. 
§. 70. 
Wohnorter, Länder und Obrigkeiten. 
Die kleinsten Besttzthümer an liegenden Gründen und die 
daher rührenden kleinsten Abtheilungen des Landes sind Gärten, 
Wiesen, Felder, Forsten (jeden Wald oder jeden Theil eines 
Waldes, der das Eigenthum eines oder mehrere Menschen ist, 
gehörig beaufsichtigt und regelmäßig bewirthschaftet wird, nennt 
rnan einen Forst). Ein Platz, der mit einer Mauer, einem 
Zaune, einem Gehege umgeben ist, heißt ein Hof, Meierhof, 
eine Meierei, ein Bauerhof, ein Gehöft rc. Wenn dee 
Hof zu einem nahen Orte gehört, so heißt er ein Vorwerk. 
Ein Dorf besteht aus mehreren Bauerhöfen. Alle Felder, Wie¬ 
sen und Waldungen, die zu einem Dorfe gehören, machen die 
Feldmark desselben aus. Sowohl die Einwohner als das 
Rechner, Sandb. 2. Theil. 9
	        
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