28 III. Die Verfassungen
Und hier wird sich der Historiker vielleicht gedrungen fühlen, zu be¬
dauern, daß ein solcher Ehrgeiz nicht befriedigt, nicht erfüllt wor¬
den ist?
TTtan wird nie aufhören, von meiner Vorliebe für den Krieg zu
sprechen...- bin ich nicht immer gezwungen gewesen, mich zu verteidi¬
gen,- habe ich einen einzigen großen Sieg davongetragen, ohne darauf
sofort den Frieden vorzuschlagen?
3n Wahrheit bin ich niemals Herr meiner Bewegungen, niemals
so recht Ich gewesen.
3ch konnte noch so viele Pläne haben, niemals war ich in der Lage,
sie so auszuführen, wie ich wollte. Ich hatte gut das Steuer führen;
wie stark auch die Hand war, die raschen und zahlreichen Klingen wa¬
ren es noch viel mehr, und ich besaß die Klugheit, lieber nachzugeben,
als durch hartnäckigen widerstand zugrunde zu gehen. Ich bin also in
Wirklichkeit niemals mein eigener Herr gewesen, sondern habe mich stets
von den Umständen regieren lassen, und zwar so gut, daß, als mich im
Anfang meiner Erhebung zur Macht wahrhafte Freunde, meine wärm¬
sten Anhänger, in der besten Absicht fragten, wo ich denn hinauswollte,
ich stets antworte, ich wüßte es nicht.2
III. Die Verfassungen?
1. Aus der 1< Verfassung vom 5. September 1791.
Grundeinrichtung, welche die Verfassung verbürgt.
Die Verfassung sichert als natürliche und bürgerliche Rechte:
1. daß alle Staatsbürger zu Ämtern und Bedienungen ohne andere
Unterschiede als die der Tugenden und Talente zulässig sind,-
2. daß alle Abgaben unter alle Staatsbürger gleich und im Ver¬
hältnis ihres Vermögens verteilt werden sollen;
3. daß einerlei verbrechen mit einerlei Strafe belegt werden sollen,
ohne Unterschied der Person.
4. einem jeden INenschen die Freiheit zu reden, zu schreiben, seine
Gedanken zu drucken und denjenigen Gottesdienst auszuüben, dem er er¬
geben ist;
5. den Staatsbürgern die Freiheit, sich ruhig und unbewaffnet zu
versammeln, sobald den Polizeigesetzen nachgelebt wird.
1 Memorial de Sainte - Helene par Las Cases. Val. Kircfjeifen, Napo¬
leon, S. 130.
* Memorial de Sainte - HeI6ne par Las Cases. vgl. Kircheifen, Napo¬
leon, S. 41.
3 Pölitz, Europäische Verfassungen, 2. Band.