Full text: Vollständiges Lehr- und Lesebuch für die oberen Klassen katholischer Volksschulen

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Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß Menschen meh¬ 
rere Tage und Nächte in diesem todtähnlichen Zustande 
gewesen und dennoch wieder in das Leben und zur Gesund¬ 
heit zurückgekehrt sind. 
Dennoch darf, so lange nur diese Zeichen den Tod an¬ 
kündigen, ein Mensch nicht begraben werden. 
Treten aber mehrere der folgenden Zeichen vereinigt 
bei einem Verblichenen ein, dann kann dessen Beerdigung 
stattfinden: nämlich wenn a) das Geficht und der Unterleib 
stark aufschwellen; b) die Augäpfel von dem Druck eines 
Fingers Gruben behalten; c) aus Mund und Nase eine 
übelriechende Feuchtigkeit fließet; 6) braune und grüne 
Flecken, besonders am Unterleib, zum Vorschein kommen; 
e) die Oberhaut nicht an einzelnen, sondern an mehreren 
Theilen beim derben Anfühlen fich abtrennt; s) wahrhaft 
fauler und aashafter Geruch wahrgenommen wird. 
5. Vorzugsweise erfordern Diejenigen eine große Auf¬ 
merksamkeit, welche nach Schlag- und Steckflüssen, schwe¬ 
ren Ohnmachten, Nervenzufällen, großem Blutverlust, hef¬ 
tigem Erbrechen und Purgiren, heftigen Gemüthsbewegungen 
plötzlich aufgehört haben, Zeichen des Lebens zu äußern» 
Nach solchen Leichen muß öfters gesehen werden, ob fich 
vielleicht Zeichen des wiederkehrenden Lebens äußern. Diese 
find: a) wiederkehrende Wärme, besonders in der Gegend 
des Herzens; b) Veränderung im Geficht und in den Augen, 
nämlich eine fast unmerkliche Bewegung eines Mundwinkels 
oder des Augensterns, Aufgehen des einen oder des andern 
Auges, Rothwerden der Wangen; c) Zucken der Finger 
oder der Zehen; ä) leises Athmen, Herz-oder Pulsschlag; 
e) Fließen einer früher geöffneten Ader. Wird eines oder 
das andere dieser Zeichen bemerkt, so muß der nächste 
Arzt oder Wundarzt sogleich gerufen, bis zu dessen Ankunft 
aber die Magengegend, der Rückgrad, die äußeren Glie¬ 
der nebst den Fußsohlen des wieder Zeichen des Lebens 
äußernden Körpers mit erwärmten wollenen Tüchern ge¬ 
linde gerieben werden. 
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