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Rechte der Staatsbürger. Alle Preußen sind vor dem Gesetze
gleich. Jeder Staatsbürger, seine Wohnung und sein Eigentum sind un¬
verletzlich, wenn das Gesetz nicht einzugreifen hat. Jedem Staatsbürger werden
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Vcrsammlnngsrecht, Rede- und Preßfreiheit
(Beleidigungen ausgenommen) gewährleistet. Für alle gilt die allgemeine
Schul- und Wehrpflicht.
b) Von der Verwaltung. Mit der Verfassung wurde zugleich die Ver¬
waltung zum Teil neu geregelt. Die Gerichtsbarkeit der Standes- und Grund¬
herren hörte auf. Das Gerichtsverfahren wurde öffentlich, und zu den Schöffen-
und Schwurgerichten wurden Volksvertreter hinzugezogen. Auch die Land¬
gemeinden erhielten die Selbstverwaltung; die letzten Reste der Frondienste
und Zehnten verschwanden; die Standesunterschiede wurden aufgehoben.
c) Bedeutung der Verfassung. Das Volk hatte von nun an Anteil
an der Regierung des Staates, der Willkürherrschaft war vorgebeugt; jeder
mußte nach Recht uud Gesetz behandelt werden. Die Gesetze können jetzt nur
in Gemeinschaft mit den Abgeordneten des Volkes gegeben werden; die Ver¬
wendung der Einnahmen ist von der Zustimmung der Abgeordneten des
Volkes abhängig und wird kontrolliert. So wurde ein gedeihliches Zusammen¬
wirken zwischen König und Volk und eine ruhige Weiterentwickelung des
Staatslebens begründet.
4. Die Einheitsbcstrcbuugcn in Deutschland. Gleichzeitig mit den
Forderungen nach einer verfassungsmäßigen Regierung in den einzelnen
deutschen Staaten erwachte auch der Gedauke nach Wiederherstellung eines
einigen Deutschen Reiches wieder recht lebhaft. In Frankfurt a. M. traten
im Mai 1848 gegen 600 Abgeordnete aus allen deutschen Staaten (unter
ihnen Arndt, Jakob Grimm, Uhland) zu einer deutschen National¬
versammlung zusammen, wählten als Neichsverweser den Erzherzog Johann
von Österreich, bildeten ein Reichsministerium, berieten Gesetze für ganz
Deutschland und trugen Friedrich Wilhelm IV. von Preußen die Würde eines
Kaisers der Deutschen an. Der König aber lehnte sie ab, weil sie ihm nur
vom Volke, nicht auch mit Zustimmung der deutschen Fürsten angeboten war.
Voll Mißmut über diesen Ausgang verließen viele Abgeordnete Frankfurt.
Der Rest der Nationalversammlung (das Rumpfparlament) wurde infolge
des badischen Aufstandes in Stuttgart aufgelöst, so daß die Einigung Deutsch¬
lands wieder in die Ferne gerückt war.
Auch ein Versuch Friedrich Wilhelms IV., die deutsche Einheit her¬
beizuführen, schlug fehl. Er schloß mit den Königen von Hannover und
Sachsen den sogenannten Dreikönigsbund, dem fast alle deutschen Staaten
beitraten. Ein nach Erfurt berufenes Reichsparlament beriet 1850 eine Ver-
sassung für das zu errichtende Reich; aber Österreich erhob Einspruch uud
stellte den Deutschen Bund wieder her (Übereinkunft in Olmütz).
5. Der Aufschwung von Gewerbe und Handel. Der unter Friedrich
Wilhelm III. begonnene Bau der Eisenbahnen wurde durch Friedrich
Wilhelm IV. eifrig gefördert. Von Berlin ans wurden die Anhalter (1841),
die Niederschlesisch-Märkische (1842), die Stettiner (1843) und die Hamburger