Full text: Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden (Teil 2)

Hufe, 
Feldgraswirt¬ 
schaft. 
Viehzucht. 
Heerbann. 
Einteilung. 
8 Einleitung. 
eigentunt. Die Gesippen, in einer Dorfgemeinde — in Westfalen und 
den Rhemlanden häufig in Einzelhöfen — oder, falls ihre Zahl größer 
war, m mehreren Dörfern als eine Markgenossenschaft wohnend, besaßen 
anfänglich nur ihr Gehöft als Eigentum; lange wechselte jährlich die Nutzung 
suv r ?! am, Ackerboden, der erst nach und nach Eigenbesitz wird. 
Wiese, Wald und Flur (später Allmende genannt) blieben in allgemeiner 
Nutzung aller Dorfgenossen. Hofstätte und Anrecht an Ackerland und All- 
mende wurden zusammen mit dem Ausdruck Hufe bezeichnet. 
Noch wurde der Feldbau nur nebensächlich betrieben und brachte wenig 
Ertrag. Es herrschte die sog. Feldgraswirtschaft. Nur ein kleiner Teil 
des Landes war unter dem Pflug und zwar wurde ein und dasselbe Stück 
ein Jahr bebaut und dann viele Jahre hindurch als Grasnutzung be- 
handelt. Die Ackergeräte waren dürftig, geringfügig die Zahl der Arbeits- 
krafte. Vorräte aufhäufen für den Fall einer Mißernte war nicht Brauch. 
(Taf. V.) 
An Düngung dachte man nicht. Gerste, Hafer, Roggen und auch 
Weizen, dazu Flachs und Hülsenfrüchte wurden angebaut. Weit mehr als 
vom Ackerbau lebte man von der Viehzucht. Freilich stand der Wert der 
Pferde- und Rinderarten den durch Kreuzung verbesserten Schlägen Italiens 
nach. Auch Ziegen, Schafe und Schweine wurden gezüchtet. 
4. Das Kriegswesen. Die Männer des Landdings bildeten zugleich 
den Heerbann, der in Hundertschaften geteilt wurde. Die Hauptmasse kämpfte 
zu Fuß. 
5. Das Rechtswesen. Noch am wenigsten entwickelt zeigte sich der 
Gedanke der alles umfassenden Staatsordnung auf dem Gebiete des Rechts- 
Sttafbewanis ^nv für eini9e Ü&elthaten war eine eigentliche Strafe vorgesehen, 
des Landdings. i- welche zum Feinde übergingen oder dem Heerbanne fern- 
blieben, wurden vom Landding zum Tode verurteilt. Ferner hatte der 
Herzog das Recht, im Felde töten, geißeln und fesseln zu lassen. In jedem 
anderen Falle, selbst bei Mord, Totschlag und Brandstiftung, schritt der 
Staat nicht ein, um als Wächter der Rechtsordnung deren Verletzung zu 
ahnden. Vielmehr war es Sache der Sippe des Geschädigten, gegen den 
Friedebrecher vorzugehen. Lagen schwere Vergehungen vor, dann beschritt sie 
Fehde. den Weg der Fehde; zuweilen zog sie es jedoch vor, wie bei schwächeren 
Schädigungen eine Buße anzunehmen. Diese wurde in Viehhäuptern geleistet.1) 
Nur wenn die geschädigte Partei ausdrücklich darauf antrug, zog der Staat 
die Angelegenheit vor seine Schranken. Aber dies geschah lediglich zu dem 
Zwecke, die Schuld festzustellen und die Höhe der Buße auszusprechen. Die 
Eintreibung derselben war wiederum Sache des Klägers. Entzog sich der 
für schuldig Erklärte der Zahlung oder leistete er beim Einholen derselben 
Friedlostgkeit. Widerstand, dann verfiel er der Friedlosigkeit. Damit war er aus Staat, 
Sippe und Ehe gestoßen; sein Haus wurde niedergebrannt, die fahrende 
Habe vom Staate eingezogen; wer ihn traf, sollte ihn töten. 
1) Die Werteinheit bildete die Kuh.
	        
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