Full text: Staats- und Volkswirtschaftslehre

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[§ll] 
der Peloponnesische Bund. Der Bundesstaat ist ein aus einer 
Mehrheit von Einzelstaaten gebildeter Staat, aus den von jenen die 
Souveränität übertragen worden ist. Die Staatsgewalt besteht aus 
den zu einer staatlichen Einheit verbundenen Gliederstaaten, die da¬ 
durch Teilnehmer an der Herrschaft und Souveränität, ihr aber 
auch wieder untertan sind. Dies schließt nicht aus, daß die Ord¬ 
nung einer Reihe von Angelegenheiten den Bundesstaaten über¬ 
lassen, die dann in diesen Angelegenheiten souveränen Charakter 
tragen. Der Bundesstaat beruht auf Verfassung und Gesetz, nicht 
wie der Staatenbund auf Verträgen, wenn auch solche zwischen den 
Einzelstaaten die Errichtung des Bundesstaates vorbereitet und er¬ 
möglicht haben. Rein republikanischen Charakter trägt der Bundes¬ 
staat der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Eine „republika¬ 
nische Spitze" bilden im Deutschen Reich nach Bismarcks Worten 
die verbündeten Regierungen, während in der Stellung des Deutschen 
Kaisers das monarchische Prinzip zum Ausdruck kommt. 
8 11. I)ie Staatsgewalt. 
a) Gegen stände der Staatsgew alt. Keine Vereinigung, 
die einen bestimmten Zweck erreichen will, kann der Leitung ent¬ 
behren. Diese äußert sich als Verbandsgewalt, der allerdings viel¬ 
fach die Macht fehlt, ihren Willen zwangsweise durchzusetzen. Der 
Staat als Zwangsgemeinschaft besitzt die Staatsgewalt, die sich als 
Herrschergewalt, d- h. als Fähigkeit zu befehlen und die Erfüllung 
der Befehle zu erzwingen, äußert. Gegenstände der Staatsgewalt 
sind das Gebiet und das Volk eines Staates. 
Ein Staat ohne Staatsgebiet ist undenkbar. Dieses umfaßt 
denjenigen Raum der Erde, auf dem die Staatsgewalt zu herrschen 
vermag. Er trügt nicht fachen-, sondern personenrechtlichen Charakter, 
und ist somit nicht Gegenstand des staatlichen Eigentums, des sog. 
Dominiums, sondern der staatlichen Befehlsgewalt, des sog. Im¬ 
periums. Diese verweigert kraft ihrer Herrschaft jedem andern Staat 
das Recht und die Ausübung einer solchen; sie zwingt aber auch 
alle in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen, die Ausländer, 
allerdings nur bis zu einem bestimmten Grade, sich ihren Anord¬ 
nungen zu unterwerfen. Durch die Ausschließlichkeit des Gebietes 
wird der Staat in die Lage versetzt, seine Zwecke zu erfüllen, die 
durch diese gegebene räumliche Grundlage ermöglicht, ihm die Herr- 
schastsgewalt zu entfalten und sie auch aus die außerhalb derselben 
weilenden Untertanen auszudehnen. Indes können auch Ausnahmen 
vorhanden sein, so durch gemeinsame Herrschaft (sog. Konimperiumi, 
wie 1864—66 bei Schleswig-Holstein, ferner infolge Zugehörigkeit 
zu einem Bundesstaat, sodaß das Gebiet bundes- und landesstaat¬ 
lichen Charakter trägt, endlich durch Besetzung, die entweder still¬ 
schweigend oder ausdrücklich zugelassen wird (England in Ägypten),
	        
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