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der Peloponnesische Bund. Der Bundesstaat ist ein aus einer
Mehrheit von Einzelstaaten gebildeter Staat, aus den von jenen die
Souveränität übertragen worden ist. Die Staatsgewalt besteht aus
den zu einer staatlichen Einheit verbundenen Gliederstaaten, die da¬
durch Teilnehmer an der Herrschaft und Souveränität, ihr aber
auch wieder untertan sind. Dies schließt nicht aus, daß die Ord¬
nung einer Reihe von Angelegenheiten den Bundesstaaten über¬
lassen, die dann in diesen Angelegenheiten souveränen Charakter
tragen. Der Bundesstaat beruht auf Verfassung und Gesetz, nicht
wie der Staatenbund auf Verträgen, wenn auch solche zwischen den
Einzelstaaten die Errichtung des Bundesstaates vorbereitet und er¬
möglicht haben. Rein republikanischen Charakter trägt der Bundes¬
staat der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Eine „republika¬
nische Spitze" bilden im Deutschen Reich nach Bismarcks Worten
die verbündeten Regierungen, während in der Stellung des Deutschen
Kaisers das monarchische Prinzip zum Ausdruck kommt.
8 11. I)ie Staatsgewalt.
a) Gegen stände der Staatsgew alt. Keine Vereinigung,
die einen bestimmten Zweck erreichen will, kann der Leitung ent¬
behren. Diese äußert sich als Verbandsgewalt, der allerdings viel¬
fach die Macht fehlt, ihren Willen zwangsweise durchzusetzen. Der
Staat als Zwangsgemeinschaft besitzt die Staatsgewalt, die sich als
Herrschergewalt, d- h. als Fähigkeit zu befehlen und die Erfüllung
der Befehle zu erzwingen, äußert. Gegenstände der Staatsgewalt
sind das Gebiet und das Volk eines Staates.
Ein Staat ohne Staatsgebiet ist undenkbar. Dieses umfaßt
denjenigen Raum der Erde, auf dem die Staatsgewalt zu herrschen
vermag. Er trügt nicht fachen-, sondern personenrechtlichen Charakter,
und ist somit nicht Gegenstand des staatlichen Eigentums, des sog.
Dominiums, sondern der staatlichen Befehlsgewalt, des sog. Im¬
periums. Diese verweigert kraft ihrer Herrschaft jedem andern Staat
das Recht und die Ausübung einer solchen; sie zwingt aber auch
alle in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen, die Ausländer,
allerdings nur bis zu einem bestimmten Grade, sich ihren Anord¬
nungen zu unterwerfen. Durch die Ausschließlichkeit des Gebietes
wird der Staat in die Lage versetzt, seine Zwecke zu erfüllen, die
durch diese gegebene räumliche Grundlage ermöglicht, ihm die Herr-
schastsgewalt zu entfalten und sie auch aus die außerhalb derselben
weilenden Untertanen auszudehnen. Indes können auch Ausnahmen
vorhanden sein, so durch gemeinsame Herrschaft (sog. Konimperiumi,
wie 1864—66 bei Schleswig-Holstein, ferner infolge Zugehörigkeit
zu einem Bundesstaat, sodaß das Gebiet bundes- und landesstaat¬
lichen Charakter trägt, endlich durch Besetzung, die entweder still¬
schweigend oder ausdrücklich zugelassen wird (England in Ägypten),