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XIV. Preußen als Großmacht. 
des Kurfürsten Johann Georg, dem durch das Loos 1603 das 
Land oberhalb des Gebirges oder Baireuth zugefallen 
war, hatte zwei Söhne; die Nachkommen des älteren waren die 
regierenden Fürsten in Baireuth, die der jüngeren Nebenlinie 
hatten ihren Sitz in Culmbach. Christian Ernst (1655 
bis 1712), der Enkel und Nachfolger Christians, war von feinem 
Lehnsvetter, dem Könige Friedrich I., mit großen Summen unter- 
, stützt worden, deren Abtragung so wenig zu erwarten stand, daß 
der König auf andere Weise Entschädigung dafür zu erhalten 
suchte. Er benutzte deshalb den Zwist des Markgrafen mit dem 
jüngeren, Culmbachschen Zweige, daß er Christian Heinrich 
von Culmbach 1704 zu einem Vertrage veranlaßte, nach welchem 
dieser für sich und seine Erben alle Erbansprüche auf Baireuth 
dem Könige abtrat, und dafür außer einem Jahrgelde das Hal- 
berstädtscheAmt Weferlingen an der oberen Aller überwiesen 
erhielt, wo er auch seit 1706 seinen Wohnsitz nahm und 1708 
starb. Sein älterer Sohn Georg Friedrich Karl protestirte 
jedoch beim Kaiser gegen diesen Tauschvertrag, gab 1715 Wefer¬ 
lingen wieder auf und bewog endlich König Friedrich Wilhelm 1., 
daß dieser 1724 den Vertrag von 1704 zurücknahm und sich mit 
einer Entschädigungssumme von 600,000 Rthlrn. abfinden ließ, 
doch wurde bei dieser Gelegenheit die Erbfolge Preußens nach 
dem Aussterben der fränkischen Markgrafen ausdrücklich anerkannt. 
Diesen! neuen Vertrage zufolge übernahm denn auch Georg 
Friedrich Karl die Regierung in Baireuth, als die dort regierende 
Familie am 18. December 1726 ausgestorben war. Da jedoch 
sein Sohn Friedrich 1763, und sein Bruder Friedrich 
Christian 1769 ohne Söhne starben, vereinigte der Markgraf 
Christian Friedrich Karl Alexander von Anspach das 
Markgrafthum Baireuth mit seinem Lande zu Einem Ganzen. 
Sein Vater Karl Wilhelm Friedrich war wie der vorletzte 
Markgraf von Baireuth Friedrich mit einer Schwester König 
Friedrich's II. vermählt, und bei dieser nahen Verbindung der 
drei fürstlichen Häuser, die namentlich dadurch noch enger wurde, 
daß der König die Huldigung in Schlesien zugleich für die frän¬ 
kischen Markgrafen annahm, war eine erneute Erbverbindung 
sehr natürlich. Deshalb wurden auch die alten Erbverträge 
1752 in dem s. g. ?netuw Fridericianum aufs neue bestättigt, 
was um so nothwendiger war, als der kaiserliche Hof den der- 
einstigen Anfall der fränkischen Länder an Preußen inöglichst zu 
verhindern suchte. Namentlich trat dies Bestreben bei Gelegen¬ 
heit des bayerschen Erbsolgekrieges hervor, wo der Kaiser die
	        
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