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XIV. Preußen als Großmacht.
des Kurfürsten Johann Georg, dem durch das Loos 1603 das
Land oberhalb des Gebirges oder Baireuth zugefallen
war, hatte zwei Söhne; die Nachkommen des älteren waren die
regierenden Fürsten in Baireuth, die der jüngeren Nebenlinie
hatten ihren Sitz in Culmbach. Christian Ernst (1655
bis 1712), der Enkel und Nachfolger Christians, war von feinem
Lehnsvetter, dem Könige Friedrich I., mit großen Summen unter-
, stützt worden, deren Abtragung so wenig zu erwarten stand, daß
der König auf andere Weise Entschädigung dafür zu erhalten
suchte. Er benutzte deshalb den Zwist des Markgrafen mit dem
jüngeren, Culmbachschen Zweige, daß er Christian Heinrich
von Culmbach 1704 zu einem Vertrage veranlaßte, nach welchem
dieser für sich und seine Erben alle Erbansprüche auf Baireuth
dem Könige abtrat, und dafür außer einem Jahrgelde das Hal-
berstädtscheAmt Weferlingen an der oberen Aller überwiesen
erhielt, wo er auch seit 1706 seinen Wohnsitz nahm und 1708
starb. Sein älterer Sohn Georg Friedrich Karl protestirte
jedoch beim Kaiser gegen diesen Tauschvertrag, gab 1715 Wefer¬
lingen wieder auf und bewog endlich König Friedrich Wilhelm 1.,
daß dieser 1724 den Vertrag von 1704 zurücknahm und sich mit
einer Entschädigungssumme von 600,000 Rthlrn. abfinden ließ,
doch wurde bei dieser Gelegenheit die Erbfolge Preußens nach
dem Aussterben der fränkischen Markgrafen ausdrücklich anerkannt.
Diesen! neuen Vertrage zufolge übernahm denn auch Georg
Friedrich Karl die Regierung in Baireuth, als die dort regierende
Familie am 18. December 1726 ausgestorben war. Da jedoch
sein Sohn Friedrich 1763, und sein Bruder Friedrich
Christian 1769 ohne Söhne starben, vereinigte der Markgraf
Christian Friedrich Karl Alexander von Anspach das
Markgrafthum Baireuth mit seinem Lande zu Einem Ganzen.
Sein Vater Karl Wilhelm Friedrich war wie der vorletzte
Markgraf von Baireuth Friedrich mit einer Schwester König
Friedrich's II. vermählt, und bei dieser nahen Verbindung der
drei fürstlichen Häuser, die namentlich dadurch noch enger wurde,
daß der König die Huldigung in Schlesien zugleich für die frän¬
kischen Markgrafen annahm, war eine erneute Erbverbindung
sehr natürlich. Deshalb wurden auch die alten Erbverträge
1752 in dem s. g. ?netuw Fridericianum aufs neue bestättigt,
was um so nothwendiger war, als der kaiserliche Hof den der-
einstigen Anfall der fränkischen Länder an Preußen inöglichst zu
verhindern suchte. Namentlich trat dies Bestreben bei Gelegen¬
heit des bayerschen Erbsolgekrieges hervor, wo der Kaiser die