Metadata: Kurzer Lehrgang der Alten Geschichte

§ 72. Äußere Begebnisse und innere Kämpfe. 
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2. Spätere Struskerkriege. Das an die Etrusker verlorene 
Gebiet wurde durch spätere Kriege wieder zurückgewonnen. Mit der 
Zeit gingen die Römer ihrerseits erobernd gegen Etrurien vor. Der erste 
namhafte Erfolg war die Eroberung der stark befestigten Grenzstadt 
Veji durch den Diktator Marcus Furius Camillus (396). 
II. Latinerkriege und Stänbefämpse, 
1. Au/stand der Latiner. Während des ersten Etruskerkrieges 
haben sich auch die Latiner, vorgeblich ebenfalls von Tarqninius auf¬ 
gereizt, gegen die Römer erhoben und deren Vorherrschaft gebrochen. 
Die Sage schreibt zwar den Römern einen Sieg zu, den sie mit Götterhilfe 
(am See Regillus 496) davontrugen. In Wirklichkeit erscheinen die Latiner seitdem 
eine Zeitlang als gleichberechtigte Bundesgenossen, nicht mehr als Unterthanen 
der Römer. 
-• Iie Auswanderung der Meös um 494. Die Plebejer sahen 
sich nicht nur von allen Ämtern, sondern auch vom Anteil am Gemeinde¬ 
land ausgeschlossen. Zudem waren sie durch die langjährigen Kriegs¬ 
dienste und durch harte Schuldgesetze in drückenden Notstand geraten. 
Da die verlangten Erleichterungen nicht gewährt wurden, schritt das 
Volk zur Auswanderung auf den Heiligen Berg (ostwärts von Rom, 
jenseits des Flusses Anio), um sich dort als selbständige Gemeinde an' 
zusiedeln. 
3. I)ie Einsetzung der Wolkstriöuneu. Gegenüber solcher Ent¬ 
schlossenheit der Plebejer sahen sich die Patricier zur Nachgiebigkeit ge¬ 
nötigt. Dem Menenins Agrippa wird das Verdienst zugeschrieben, das 
Volk zu gütlicher Rückkehr bewogen zu haben (Gleichnis von dem Magen 
und den Gliedern). Ausschlaggebend war für die Plebejer das Zu¬ 
geständnis, daß zur Vertretung ihrer Angelegenheiten besondere „Volks¬ 
tribunen eingesetzt wurden, denen weitgehende Rechte zukamen. 
Die Volkstribunen, anfangs fünf, später zehn an Zahl, waren auf ein 
Jahr gewählt und galten als unverletzlich. Sie hatten das Recht, die Plebs in 
ihrer Gesamtheit und jeden einzelnen der Plebejer gegen Übergriffe der Patricier 
und ihrer Beamten zu schützen. Zu dem Behufe standen ihnen folgende Befug¬ 
nisse zu: a) gegen die Beschlüsse des Senates und gegen die Vollstreckung ge¬ 
fällter Urteile (mit ihrem „Veto") Einsprache zu erheben; b) das Volk zu Be¬ 
ratungen in Tributkomitien zu berufen; c) die hier gefaßten Beschlüsse, Plebiscite 
geheißen, als Wünsche des Volkes an den Senat zn bringen. 
4. Teilweise Wiederunterwerfung Latiums. In ferneren Kriegen 
überwanden die Römer einzelne Städte der Latiner und erneuerten da¬ 
durch ihre Vorherrschaft über einen Teil von Latium. Auch gegen die
	        
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