Gesch. der Deutschen. VZeitraum. 373 
XXIV. Endlich gelangte Deutschland zu ei. I. nach C. 
ner Hauptverbesserung, deren es seit vielen Jahr- 
hunderten benothigt war, und welche dieVorbe-DerLand- 
reitung zu andern eben so wichtigen wurde. Dem 
Maximilian der Erste, Friedrichs des Dritten Faustrechte 
Sohn, war noch nicht lange Kaiser geworden, 
als er. aufdringendcs Verlangen derReichsstan- Ende. I. 
de, den allgemeinen ewigen Landfrieden be- 
kannt machte. Durch dieses unschätzbare Gesetz 
wurden alle Fehden und das gesammte Faust, 
recht auf immer aufgehoben. Ein jeder, der 
künftig die öffentliche Ruhe und Sicherheit i>n 
, deutschen Reiche durch Feindseligkeiten stören 
würde, sollte mit der Reichsackt belegt wer« 
den, das heißt, es sollten sein Leib und Gut der 
allgemeinen Mißhandlung Preis gegeben, seine 
bürgerlichen Rechte aufgehoben, und seine Lehne 
andern ertheilt werden. Dagegen sollten alle, 
welche reck'tmasiige Rlagen gegen einander zu . 
haben glaubten, dieselben vor die Gerichte brin- 
gen. Unzahligemal waren bereits dergleichen Ver¬ 
ordnungen in Deutschland gegeben worden, aber 
ohne daß man sich nach denselben gerichtet hatte. 
Diesmal hingegen waren die Reichsstandc hier¬ 
über mit dem Raiser so einig, und so fest ent. 
schloffen, daß dieser Landfriede nicht ungestraft 
übertreten werden konnte. Sie hatten lauge ge. 
nug, und eben auch unter der vorigen Regie, 
rnng, alles Uebel der innerlichen Verwirrung 
empfunden. Es war desto nothwendiger, daß 
diese aufhörte, da Deutschland auswärtige Rrie- 
A a z ge.
	        
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