] i,
TK
den war (judicatum facere ve! solvere). War er saumselig,
oder stellte er binnen 30 Tagen keinen Bürgen (sponsor vet
vindex), so wurde er vom Prätor seinem Gegner in die Scla-
verey übergeben (judicatus et addiectus est).
Wenn das Urtheil gesprochen war, so konnte die Sache
nicht mehr geändert werden. Daher die Redensart: Actum
agere, eine vergebliche Arbeit thun. Actum est : acta est res;
perii, es ist aus, ich bin verloren. Actum est de me, es ist
aus mit mir. Actum habebo, quod egeris, ich werde ge-
nehmigen , was du thust.
Doch konnte der Theil, welcher den Prozeß verloren hatte,
an einen höhern Richter appelliren, vor welchem denn die gan-
ze Klagsache noch einmahl geführt wurde. Bisweilen stieß der
Prätor das Urtheil um (rem judiecatam rescidit), und setze
den Verurtheilten wieder in vorigen Stand (damnatum in
integrum restituit). Dieß geschah besonders, wenn ein Irr-
t h u m (error) oder Betrug (dolus) unterlaufen war.
§. 164. Die römische Criminal - Gerichtsbarkeit.
Wenn Jemand ein Verbrechen gegen den St aat began-
gen hatte, so wurde ein Criminal-G ericht über ihn ge-
halten (judieum publieum exercebatur). Dieses Gericht
hielt der Prät or, wenn in den Gessetzen eine beslimmte
Strafe gegen das Verbrechen verordnet war; in a u ß er or-
d entlich en Fällen aber, wenn entweder kein Gesetz . vorhan-
den, oder keine bestimmte Strafe verordnet war, wurde der
Verbrecher in der Volks v ersa m m lun g gerichtet. (§. 123.)
Die Criminal - Gerichte vor dem Prätor hießen judicia publi-
ca Ordinaria oder quaestiones perpetuae; die übrigen wur-
den judicia publica extraordiuaria oder judicia ad popu-
lum genannt. Am wichtigsten waren die Gerichte, in welchen
über das Leben und die Freyheit der römischen Bürger ent-
schieden wurde; diese hießen judieia capitalia. Wenn Jemand
in Gefahr war, in einen solchen Criminal - Prozeß verwickelt zu
werden, so hieß dieses: periculum capitis adire.