fullscreen: Lehrbuch der römischen Alterthümer

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den war (judicatum facere ve! solvere). War er saumselig, 
oder stellte er binnen 30 Tagen keinen Bürgen (sponsor vet 
vindex), so wurde er vom Prätor seinem Gegner in die Scla- 
verey übergeben (judicatus et addiectus est). 
Wenn das Urtheil gesprochen war, so konnte die Sache 
nicht mehr geändert werden. Daher die Redensart: Actum 
agere, eine vergebliche Arbeit thun. Actum est : acta est res; 
perii, es ist aus, ich bin verloren. Actum est de me, es ist 
aus mit mir. Actum habebo, quod egeris, ich werde ge- 
nehmigen , was du thust. 
Doch konnte der Theil, welcher den Prozeß verloren hatte, 
an einen höhern Richter appelliren, vor welchem denn die gan- 
ze Klagsache noch einmahl geführt wurde. Bisweilen stieß der 
Prätor das Urtheil um (rem judiecatam rescidit), und setze 
den Verurtheilten wieder in vorigen Stand (damnatum in 
integrum restituit). Dieß geschah besonders, wenn ein Irr- 
t h u m (error) oder Betrug (dolus) unterlaufen war. 
§. 164. Die römische Criminal - Gerichtsbarkeit. 
Wenn Jemand ein Verbrechen gegen den St aat began- 
gen hatte, so wurde ein Criminal-G ericht über ihn ge- 
halten (judieum publieum exercebatur). Dieses Gericht 
hielt der Prät or, wenn in den Gessetzen eine beslimmte 
Strafe gegen das Verbrechen verordnet war; in a u ß er or- 
d entlich en Fällen aber, wenn entweder kein Gesetz . vorhan- 
den, oder keine bestimmte Strafe verordnet war, wurde der 
Verbrecher in der Volks v ersa m m lun g gerichtet. (§. 123.) 
Die Criminal - Gerichte vor dem Prätor hießen judicia publi- 
ca Ordinaria oder quaestiones perpetuae; die übrigen wur- 
den judicia publica extraordiuaria oder judicia ad popu- 
lum genannt. Am wichtigsten waren die Gerichte, in welchen 
über das Leben und die Freyheit der römischen Bürger ent- 
schieden wurde; diese hießen judieia capitalia. Wenn Jemand 
in Gefahr war, in einen solchen Criminal - Prozeß verwickelt zu 
werden, so hieß dieses: periculum capitis adire.
	        
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