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schlecht Habsburg-Oestreich ziemlich erblich besaß. Es
standen unter dem Deutschen Reich mehr als hundert Für¬
sten, und eine Anzahl freier Reichsstädte. Seit 1366
wählten sieben Fürsten (Wahl- oder Kur-Fürsten) den
Kaiser; früherhin wurden große Versammlungen zur Wahl >
gehalten. Der Kaiser theilte die Herrschaft mit sämmtlichen
Fürsten und Freien-Reichsstädten auf dem Reichstage, der
durch Gesandte abgehalten ward. Auch bestanden zwei
höchste Reichsgerichte. Die Reichseknkünfte, das Reichs¬
heer und mehrere Reichssachen zeigten hinlänglich, daß die
Deutsche Reichsverfassung nur ein altes Kleid sey, das kei¬
nem Staate mehr paßte, was aber doch als etwas Gewohn¬
tes beibehalten ward. Nachdem 1806, durch die Macht
der Franzosen ermuntert, mehrere westliche Fürsten sich vom
Deutschen Reiche trennten und unter Frankreichs Obhut
einen Rheinbund stifteten, so erklärte sich der Deutsche Kö¬
nig und Römische Kaiser für einen Oestreichischen Kaiser.
Als 1813 die Französische Oberherrschaft über Deutschland
vernichtet war, so bemühte man sich, das getrennte Deutsch¬
land wieder zu vereinigen, und es ward am 8ten Brach¬
mond 1816 Deutschland zu einem Staatenbund erklärt,
und in 19 Sätzen die Grundzüge dieses Bundes angegeben,
welche 19 Sätze die Bundesakte heißen. Der Deutsche
Staatenbund enthält 39 größere und kleinere Staaten,
welche durch Gesandte in Frankfurt a. M. einen Bundes¬
tag halten, der fortwährend in Thätigkeit ist, aber doch noch
manche wichtige Dinge bis jetzt unentschieden gelassen hat.
Oestreich führt in der Bundesversammlung den Vorsitz.
Soll über Sachen entschieden werden, so geschieht dies durch
Stimmenmehrheit, und zwar in der Art, daß die größern
Staaten mehrere Stimmen haben, als die kleineren. Es
giebt nämlich 70 Stimmen. Die Bundesakte verpflichtet
in ihrem 13ten Artikel sämmtliche Bundesstaaten zur Ein¬
führung einer Landständischen Verfassung, und spricht im
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