von Schluͤssen und Beweisarten. 437 
Wittwem Dasselbe ist von Eintheilung eines jeden 
Ganzen in seine Theile zu merken. Aber auch ohne 
Definition und ohne Eintheilung wird der Mißver— 
stand ost verhuͤtet, erstlich, wenn man Das aus⸗ 
nimmt, was man unter einem Worte nicht mit einbe⸗ 
faßt, als: die Baarschaft, ausgenommen die Schau⸗ 
muͤnzen; zweytens, wenn man zusetzt, was unter 
dem Worte einbefaßt seyn soll, als: die Mobilien, die 
Buͤcher mitgerechnet; drittens, wenn man gleichguͤl⸗ 
tige Redensarten als gleichguͤltig zusammensetzt, als: 
ein bedingtes Versprechen, da i. ein solches, welches 
nur in dem Falle gilt, wenn Dies oder Jenes geschehen 
ist, oder geschicht. 
Wenn man von dem Ja oder Nein einer Sache Eins 
widerlegt, so hat man das Andre (indirect) bewiesen. 
Und wenn man das Eine davon beweist, so hat man das 
Andre widerlegt. Denn Ja und Nein von dersel⸗ 
ben Sache ist nicht zugleich wahr, auch nicht zu⸗ 
gleich falsch. 
Auch widerlegt man einen Satz, wenn man 
zeigt, daß aus ihm, mit Huͤlfe andrer Saͤtze, die 
unstreitig wahr sind, etwas Falsches richtig folge. 
Z. E. Wenn man widerlegen will, daß Reichthum 
allzeit gluͤcklich mache, so darf man nur daraus fol⸗ 
gern, daß der benachbarte Geizhals, der reich ist, ver⸗ 
moͤge jenes Satzes gluͤcklich waͤre, da er es doch in 
der That nicht ist. 
Wenn man aus Folgerungen eines Schlusses 
burch einen neuen Schluß wieder Folgerungen zieht, 
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