312 V. 5. Von den Gesetzen 
Gesetz von Erbnehmung beobachtet werden, zum Be¬ 
sten derer, denen der Verstorbene schuldig war, vor¬ 
züglich Gutes zu thun. Also wird ein Erbe Eigen- 
lhums-Herr dessen, was ihm zufallt. 
Gewaltsamer Raub und listiger Diebstahl des 
Eigentbums, (oder fernes Gebrauches,) sind höchst 
strafbare Verbrechen, weil das Recht des Eigenthums 
so wichtig ist. 
Mordbrennerey, und eine jede Gewalt oder 
lieblose Unvorsichtigkeit, welche das Eigenthum des 
Näcbsten verderbt, oder in Gefahr setzt, ist gleichfalls 
höchst strafbar. 
Ern Sklave ist ein Mensche dessen Kraft zu 
wirken, ein Eigenthum eines Andern ist, und der also, 
auch gewaltsam, gezwungen wird, für denjenigen zu 
arbeiten, der Sich feinen Herrn nennt. Sklaverey ist 
der Zustand eines solchen Sklaven. 
Wer Nichts verbrochen hat, um zur Straft 
Sklave zu seyn, oder wer ausser der Sklaverey nicht 
gemein-schädlich wäre, muß von Niemanden auf einige 
Zeit oder auf immer in den Sklavenstand gesetzt wer¬ 
den. Der Raub der Freyheit, oder der ungerechte 
Zwang zur Sklaverey, ist ein abscheuliches Verbre¬ 
chen. Der Menschenraub aber ist die ungerechte 
Gewalt, die Jemand ausübt, einen Menschen zum 
Sklaven zu haben, oder Andern zu verkaufen, oder 
ihm seine Kinder zu nehmen. 
Gewalt an leib und leben 'st Fesselung, Schlag,Ver¬ 
wundung, Todrschlag, oder eine ernstliche Absicht und 
Vorbereitung zu solcherThat. Diese Gewalt ist alsdann 
ungerecht, wenn sie keine gemeinnützige Straft oder Be¬ 
drohung
	        
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