312 V. 5. Von den Gesetzen
Gesetz von Erbnehmung beobachtet werden, zum Be¬
sten derer, denen der Verstorbene schuldig war, vor¬
züglich Gutes zu thun. Also wird ein Erbe Eigen-
lhums-Herr dessen, was ihm zufallt.
Gewaltsamer Raub und listiger Diebstahl des
Eigentbums, (oder fernes Gebrauches,) sind höchst
strafbare Verbrechen, weil das Recht des Eigenthums
so wichtig ist.
Mordbrennerey, und eine jede Gewalt oder
lieblose Unvorsichtigkeit, welche das Eigenthum des
Näcbsten verderbt, oder in Gefahr setzt, ist gleichfalls
höchst strafbar.
Ern Sklave ist ein Mensche dessen Kraft zu
wirken, ein Eigenthum eines Andern ist, und der also,
auch gewaltsam, gezwungen wird, für denjenigen zu
arbeiten, der Sich feinen Herrn nennt. Sklaverey ist
der Zustand eines solchen Sklaven.
Wer Nichts verbrochen hat, um zur Straft
Sklave zu seyn, oder wer ausser der Sklaverey nicht
gemein-schädlich wäre, muß von Niemanden auf einige
Zeit oder auf immer in den Sklavenstand gesetzt wer¬
den. Der Raub der Freyheit, oder der ungerechte
Zwang zur Sklaverey, ist ein abscheuliches Verbre¬
chen. Der Menschenraub aber ist die ungerechte
Gewalt, die Jemand ausübt, einen Menschen zum
Sklaven zu haben, oder Andern zu verkaufen, oder
ihm seine Kinder zu nehmen.
Gewalt an leib und leben 'st Fesselung, Schlag,Ver¬
wundung, Todrschlag, oder eine ernstliche Absicht und
Vorbereitung zu solcherThat. Diese Gewalt ist alsdann
ungerecht, wenn sie keine gemeinnützige Straft oder Be¬
drohung