Italien
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Könige angestellten geistlichen Richter, dem einige Senatoren
und der königl. Fiskal zur Seile stehn. Außerdem hat der
Papst zu Cagliari einen geistlichen Richter und ein Inquisition^
geeicht, das aus 2 Inquisitoren, 1 General/ und r Fiskalin.'
quisitor, 2 Sccretairen, i Schatzmeister und Häscherhauptmann
besteht, und ein Commissariat zu Sassari hat; seine sehr weit
verbreitete Gerichtsbarkeit ist in neuern Zeiten etwas ringe/
schränkt worden. Für die Bildung in Wissenschaften sorgen
2 Universitäten; auch gibt cs in Cagliari seit >769 und in
Sassari seit 1775 Buchdruckercicn. Da der öffentliche Unter/
richt außerordentlich schlecht ist, so hat man schon vor längerer
Zeit die Gesellschaft der Jesuiten wieder hergestellt. Eine
patriotische Gesellschaft hat zu Cagliari eine Schule angelegt,
wo mehrere Hundert Kinder unter dem Namen von Maioli
eine gute Erziehung erhalten. An Manufakturen fehlt
es ganz, da die Garden sich nur die nöthigsten Kleidungsstücke
selbst verfertigen, und alle Produkte roh aus dem Lande
schicken; nur Tuch, Papier und Seife wird verfertigt. Auch
der Handel ist nicht wichtig. Gegen Salz, Getreide, Mehl,
Wein, Del, Korallen, Käse (4o,ooo Ct.), Thunfische, Häute,
Wolle, Salz, Früchte re. bringen die Ausländer seidne und
wollne Waaren, Spezereien rc.; doch ist der Vortheil auf Sei/
ten der Inländer.
Vicckönig ist seit dem Mar 1818 der Graf TaomRcvel,
der mit sehr ausgedehnter Vollmacht versehen worden, um die
Verfassung und innere Verwaltung des Landes auf einen bessern,
zweckmäßigern Fuß zu ordnen. Die Gewalt des Königs ist
durch dje Reichsstände sehr eingeschränkt; doch hat er das
Recht, Krieg und Frieden zu schließen, Gesandten anzunehmen
und abzuschicken, die Besetzung der vornehmsten Stellen, wo/
bei er aber auf Eingeborne Rücksicht nehmen muß, und über/
Haupt die ganze vollziehende Gewalt Die Reichs stände
bestehen: 1) aus dem Adel, der im Besitz fast alles Grund/
eigcnthums ist, und aus 4 Herzogen, 22 Marchesen, 9 Gra/
fen, i Viscont und 7 Baronen besteht, die im I. 1807 von
372 Ortschaften 3o4 mit 322,960 Unterthanen besaßen; 2)
aus den Deputirten der Städte und Oerter, und 3) aus der
Geistlichkeit. Sie theilen das Gesetzgebungs / und Desteu/
rungsrecht mit dem Könige, oder üben es vielmehr allein aus,
indem der König nur das Veto hat. Sie versammeln sich alle
3 Jahre auf Reichstagen, und die hier abgefaßten Beschlüsse
erhalten durch die königl. Genehmigung gesetzliche Kraft ^Gapi-
tolo stelle Corte); diese Gesetze werden in catalonischer Sprache
gesammelt, wiewohl übrigens italienische Sprache Geschäfts/"
H. d. Gesgr. r.Bv. «teAuft. M