Italien 
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Könige angestellten geistlichen Richter, dem einige Senatoren 
und der königl. Fiskal zur Seile stehn. Außerdem hat der 
Papst zu Cagliari einen geistlichen Richter und ein Inquisition^ 
geeicht, das aus 2 Inquisitoren, 1 General/ und r Fiskalin.' 
quisitor, 2 Sccretairen, i Schatzmeister und Häscherhauptmann 
besteht, und ein Commissariat zu Sassari hat; seine sehr weit 
verbreitete Gerichtsbarkeit ist in neuern Zeiten etwas ringe/ 
schränkt worden. Für die Bildung in Wissenschaften sorgen 
2 Universitäten; auch gibt cs in Cagliari seit >769 und in 
Sassari seit 1775 Buchdruckercicn. Da der öffentliche Unter/ 
richt außerordentlich schlecht ist, so hat man schon vor längerer 
Zeit die Gesellschaft der Jesuiten wieder hergestellt. Eine 
patriotische Gesellschaft hat zu Cagliari eine Schule angelegt, 
wo mehrere Hundert Kinder unter dem Namen von Maioli 
eine gute Erziehung erhalten. An Manufakturen fehlt 
es ganz, da die Garden sich nur die nöthigsten Kleidungsstücke 
selbst verfertigen, und alle Produkte roh aus dem Lande 
schicken; nur Tuch, Papier und Seife wird verfertigt. Auch 
der Handel ist nicht wichtig. Gegen Salz, Getreide, Mehl, 
Wein, Del, Korallen, Käse (4o,ooo Ct.), Thunfische, Häute, 
Wolle, Salz, Früchte re. bringen die Ausländer seidne und 
wollne Waaren, Spezereien rc.; doch ist der Vortheil auf Sei/ 
ten der Inländer. 
Vicckönig ist seit dem Mar 1818 der Graf TaomRcvel, 
der mit sehr ausgedehnter Vollmacht versehen worden, um die 
Verfassung und innere Verwaltung des Landes auf einen bessern, 
zweckmäßigern Fuß zu ordnen. Die Gewalt des Königs ist 
durch dje Reichsstände sehr eingeschränkt; doch hat er das 
Recht, Krieg und Frieden zu schließen, Gesandten anzunehmen 
und abzuschicken, die Besetzung der vornehmsten Stellen, wo/ 
bei er aber auf Eingeborne Rücksicht nehmen muß, und über/ 
Haupt die ganze vollziehende Gewalt Die Reichs stände 
bestehen: 1) aus dem Adel, der im Besitz fast alles Grund/ 
eigcnthums ist, und aus 4 Herzogen, 22 Marchesen, 9 Gra/ 
fen, i Viscont und 7 Baronen besteht, die im I. 1807 von 
372 Ortschaften 3o4 mit 322,960 Unterthanen besaßen; 2) 
aus den Deputirten der Städte und Oerter, und 3) aus der 
Geistlichkeit. Sie theilen das Gesetzgebungs / und Desteu/ 
rungsrecht mit dem Könige, oder üben es vielmehr allein aus, 
indem der König nur das Veto hat. Sie versammeln sich alle 
3 Jahre auf Reichstagen, und die hier abgefaßten Beschlüsse 
erhalten durch die königl. Genehmigung gesetzliche Kraft ^Gapi- 
tolo stelle Corte); diese Gesetze werden in catalonischer Sprache 
gesammelt, wiewohl übrigens italienische Sprache Geschäfts/" 
H. d. Gesgr. r.Bv. «teAuft. M
	        
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