Full text: Lehr- und Lesebuch für Elementarschulen oder Stoff aus der Natur und dem Menschenleben in steter Beziehung auf Gott, zur Bildung des Geistes und Herzens ; zum Besten der Hamburgischen Warteschulen

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chen, lvas mit dem Tode oder lebenslänglicher Gefangen¬ 
schaft bestraft wird; 
Denn wer sich wider die Obrigkeit setzet, der widerstrebet 
Gottes Ordnung (Rom. 13, t. 2. 4. 7.) 
Ueberhanpt heißt cs hier: „Alles was du willst, das 
dir die Leute thun, das thue auch ihnen; aber was du nicht 
willst, das Andere dir thun, das thue ihnen auch nicht;" 
Suchet der Stadt Bestes, denn wenn es ihr wohlgehet, 
geht es euch auch wohl. (Zerem. 29, 7.) 
Wer das Recht Anderer verletzt und die Gesetze über¬ 
tritt, wird festgenommen (arretirt), sein Vergehen unter¬ 
sucht, und wenn er schuldig befunden wird, bestraft. 
Leichtere Verbrecher (Betrüger, Herumtreiber) kommen 
ins Zucht- und vtztentions-Haus, und schwerere (Diebe, 
Mörder) ins Spinnhans, tvo sie auf kürzere oder längere 
Zeit, oft an Ketten mit einem Block am Bein, gefangen 
gehalten rvcrden, und theils leichtere, theils schwerere Ar¬ 
beiten verrichten müssen. Wenn sie krank sind, tverden sie 
im Cnrhause, welches damit in Verbindung steht, geheilt; 
auch wird durch Unterricht und Gottesdienst auf ihre 
Besserung hingewirkt. In unsern Rechten schützen uns 
die Gesetze und die Obrigkeit unsers Staates. 
Die Stadt Hamburg mit dem dazu gehörigen Gebiete 
bildet den Hamburgischen Staat, der eine republikanische 
Verfassung hat (s. 8. 42), in welcher Aristokratie und De¬ 
mokratie gemischt sind. Die Verfassung beruht auf den „vier 
H aup tgru n dgesetzen." Nach diesem beruhte früher die 
h ochste. Staatsgewalt auf dem Rath (Senat), nämlich den 
4 Bürgermeistern, 4 Syndici und 24 Rathshcrrcn (Rechtsge- 
lehrtc und Kaufleute) die nicht mit einander nahe verwandt 
sein dürfen; und auf der sogenannten erbgesesscnen Bürger¬ 
schaft, d. h. solchen Bürgern, welche eineigenes Erbe, Haus 
(Grundstück), in der Stadt besitzen; also hatten nicht alle 
Bürger das Recht, in der bürgerschaftlichenVersammlung 
zu erscheinen; die Mitglieder der bürgerlichen Collegia: Ober¬ 
alten, Sechsziger,Hundcrtachtzigcr und dieAdjunetcn mu߬ 
ten erscheinen. Rath und Bürgerschaft (jetzt 162 gewählte 
Personen) geben gemeinschaftlich neue Gesetze, verbessern 
die alten, schließen Bündnisse und Verträge mit andern 
Staaten, ordnen die Abgabe» und Stenern an, und verfü¬ 
gen über die Verwendung dieser Staatseinkünfte. Die ein-
	        
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