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chen, lvas mit dem Tode oder lebenslänglicher Gefangen¬
schaft bestraft wird;
Denn wer sich wider die Obrigkeit setzet, der widerstrebet
Gottes Ordnung (Rom. 13, t. 2. 4. 7.)
Ueberhanpt heißt cs hier: „Alles was du willst, das
dir die Leute thun, das thue auch ihnen; aber was du nicht
willst, das Andere dir thun, das thue ihnen auch nicht;"
Suchet der Stadt Bestes, denn wenn es ihr wohlgehet,
geht es euch auch wohl. (Zerem. 29, 7.)
Wer das Recht Anderer verletzt und die Gesetze über¬
tritt, wird festgenommen (arretirt), sein Vergehen unter¬
sucht, und wenn er schuldig befunden wird, bestraft.
Leichtere Verbrecher (Betrüger, Herumtreiber) kommen
ins Zucht- und vtztentions-Haus, und schwerere (Diebe,
Mörder) ins Spinnhans, tvo sie auf kürzere oder längere
Zeit, oft an Ketten mit einem Block am Bein, gefangen
gehalten rvcrden, und theils leichtere, theils schwerere Ar¬
beiten verrichten müssen. Wenn sie krank sind, tverden sie
im Cnrhause, welches damit in Verbindung steht, geheilt;
auch wird durch Unterricht und Gottesdienst auf ihre
Besserung hingewirkt. In unsern Rechten schützen uns
die Gesetze und die Obrigkeit unsers Staates.
Die Stadt Hamburg mit dem dazu gehörigen Gebiete
bildet den Hamburgischen Staat, der eine republikanische
Verfassung hat (s. 8. 42), in welcher Aristokratie und De¬
mokratie gemischt sind. Die Verfassung beruht auf den „vier
H aup tgru n dgesetzen." Nach diesem beruhte früher die
h ochste. Staatsgewalt auf dem Rath (Senat), nämlich den
4 Bürgermeistern, 4 Syndici und 24 Rathshcrrcn (Rechtsge-
lehrtc und Kaufleute) die nicht mit einander nahe verwandt
sein dürfen; und auf der sogenannten erbgesesscnen Bürger¬
schaft, d. h. solchen Bürgern, welche eineigenes Erbe, Haus
(Grundstück), in der Stadt besitzen; also hatten nicht alle
Bürger das Recht, in der bürgerschaftlichenVersammlung
zu erscheinen; die Mitglieder der bürgerlichen Collegia: Ober¬
alten, Sechsziger,Hundcrtachtzigcr und dieAdjunetcn mu߬
ten erscheinen. Rath und Bürgerschaft (jetzt 162 gewählte
Personen) geben gemeinschaftlich neue Gesetze, verbessern
die alten, schließen Bündnisse und Verträge mit andern
Staaten, ordnen die Abgabe» und Stenern an, und verfü¬
gen über die Verwendung dieser Staatseinkünfte. Die ein-