Object: Ergänzungsheft für die Provinz Hannover ([1])

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Verwaltung. Er hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit es fordert, sofort ein¬ 
zuschreiten und vorläufige Anordnungen zu treffen. 
36. Unsre UrovinziaLordnimg. 
1. Am 1. April 1885 trat für die Provinz eine neue Provinzial¬ 
ordnung in Kraft. Danach bildet Hannover, wie die andern preußischen 
Provinzen, einen Provinzialverband zur Selbstverwaltung seiner An¬ 
gelegenheiten. Alles, was bis dahin die alten Provinzialstände ver¬ 
waltet hatten, ging nun in die Verwaltung des Provinzialverbandes 
über. Dieser muß innerhalb seines Bezirks die Staatschausseen oder 
großen Heerstraßen verwalten und unterhalten, Landstraßen chaussee¬ 
mäßig ausbauen, den Ausbau von Gemeindewegen unterstützen, das 
Eigentum der Provinz an Forsten und Mooren verwalten und ver¬ 
bessern. Daneben hat die Provinz für Unterhaltung und Unterstützung 
der Irrenanstalten zu Hildesheim, Göttingen und Osnabrück, der 
Taubstummenanstalten zu Hildesheim, Stade und Osnabrück und der 
Blindenanstalt zu Hannover zu sorgen. Auch das Korrigenden- und 
Landarmenwesen, dem das Werkhaus zu Moringen und die Korrektions¬ 
und Landarmenanstalten zu Himmelsthür und Wustorf dienen, unterliegt 
der Fürsorge des Provinzialverbandes; desgleichen unterstützt er Wohl¬ 
thätigkeitsanstalten, milde Stiftungen, Heil- und Pflegeanstalten für 
geistesschwache und Erziehnngs- und Rettuugsanstalten für verwahrloste 
Kinder. Auch die Landeskreditanstalt ist in die Verwaltung des 
Provinzialverbandes übergegangen. Zu Ebstorf besitzt die Provinz eine 
eigene Ackerbauschule. Die Landwirtschaftsschule zu Hildesheim, sowie 
die landwirtschaftlichen Winterschulen unterstützt sie durch Zuschüsse. Zur 
Pflege von Kunst und Wissenschaft unterhält sie die Landesbibliothek, 
das Provinzialmuseum zu Hannover und unterstützt andere öffentliche 
Sammlungen, welche der Kunst und Wissenschaft dienen. Schließlich 
bilden die landwirtschaftliche Berufsgenossenschast, welche die in land¬ 
wirtschaftlichen Betrieben sich ereignenden Unfälle versichert, und die 
Alters- und Juvaliditätsversicherungsanstalt Hannover mit der Zahl X 
besondere Angelegenheiten der Provinz. Zur Bestreitung der Kosten 
erhält sie aus Staatsmitteln eine jährliche Rente von mehr: als 
3 Millionen Mark. 
2. Zur Regelung aller dieser Angelegenheiten beruft der König 
durch den Oberpräsidenten den Provinziallandtag. Dieser giebt Ord¬ 
nungen, Statuten und Reglements für die Provinzialanstalten, beschließt 
über Einnahme und Ausgabe und stellt die erforderlichen Beamten 
an; außerdem hat er über alle Gesetze, welche die Provinz betreffen, 
sein Gutachten abzugeben. Der hannoversche Provinziallandtag besteht 
aus 99 Abgeordneten aller Stadt- und Landkreise der Provinz. Die 
Abgeordneten der Landkreise werden von dem Kreistage, die der Stadt-
	        
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