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C. Deutsche Gesetze und Einrichtungeil
Die Pfandsache muß dem Gläubiger übergeben werden; jeden¬
falls muß er frei darüber verfügen können. Zahlt der Schuldner
nicht, so hat der Pfandgläubiger das Recht, die Pfandsache durch
einen Gerichtsvollzieher versteigern zu lassen und sich aus dem
Erlös zu decken. Die Versteigerung muß dem Pfandschuldner
einen Monat vorher angedroht und der Zeitpunkt öffentlich be¬
kannt gemacht werden (Kaufmann gegen Kaufmann nur eine
Woche!). Ein gesetzliches Pfandrecht haben u. a. Ver¬
mieter und Verpächter an den Sachen der Mieter und Pächter,
Wirte an den Sachen ihrer Gäste, Kommissionäre, Spediteure,
Lagerhalter am Kommissions-, Speditions-, Lagergut, sofern sich
das Gut noch in der Verfügungsgewalt der Genannten befindet.
Erfolgt auf Grund eines Vollstreckungsbefehls eine Pfän¬
dung durch den Gerichtsvollzieher, was durch Wegnahme der
Sachen oder durch Anbringen von Pfandmarken geschieht, so hat
der Gläubiger ebenfalls Pfandrecht, d. h. er kann die gepfän¬
deten Sachen versteigern lassen.
Familienrecht. Erbrecht. Die beiden letzten Bücher des
B.G.B. enthalten zwar sehr wichtige Bestimmungen. Es mag
jedoch genügen, auf folgende Kapitel hinzuweisen: das eheliche
Güterrecht, die Vormundschaft, die gesetzliche Erbfolge, Testa¬
ment und Erbvertrag, Pflichtteil und Enterbung, Haftung der
Erben für Nachlaßschulden.
d) Weitere Gesetze, die bürgerliches Recht enthalten.
Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch für das
Deutsche Reich (1897) niedergelegt, Wechsel- und Scheck¬
recht in der Wechselordnung bezw. dem Scheckgesetz enthalten;
darüber näheres in der Handelsbetriebslehre.
Warenzeichen. Der „Schutz des geistigen Eigentums" ist
in mehreren Reichsgesetzen geregelt. Wenn ein Kaufmann,
ein Fabrikant Waren oder Erzeugnisse als von ihm herrührend