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C. Deutsche Gesetze und Einrichtungeil 
Die Pfandsache muß dem Gläubiger übergeben werden; jeden¬ 
falls muß er frei darüber verfügen können. Zahlt der Schuldner 
nicht, so hat der Pfandgläubiger das Recht, die Pfandsache durch 
einen Gerichtsvollzieher versteigern zu lassen und sich aus dem 
Erlös zu decken. Die Versteigerung muß dem Pfandschuldner 
einen Monat vorher angedroht und der Zeitpunkt öffentlich be¬ 
kannt gemacht werden (Kaufmann gegen Kaufmann nur eine 
Woche!). Ein gesetzliches Pfandrecht haben u. a. Ver¬ 
mieter und Verpächter an den Sachen der Mieter und Pächter, 
Wirte an den Sachen ihrer Gäste, Kommissionäre, Spediteure, 
Lagerhalter am Kommissions-, Speditions-, Lagergut, sofern sich 
das Gut noch in der Verfügungsgewalt der Genannten befindet. 
Erfolgt auf Grund eines Vollstreckungsbefehls eine Pfän¬ 
dung durch den Gerichtsvollzieher, was durch Wegnahme der 
Sachen oder durch Anbringen von Pfandmarken geschieht, so hat 
der Gläubiger ebenfalls Pfandrecht, d. h. er kann die gepfän¬ 
deten Sachen versteigern lassen. 
Familienrecht. Erbrecht. Die beiden letzten Bücher des 
B.G.B. enthalten zwar sehr wichtige Bestimmungen. Es mag 
jedoch genügen, auf folgende Kapitel hinzuweisen: das eheliche 
Güterrecht, die Vormundschaft, die gesetzliche Erbfolge, Testa¬ 
ment und Erbvertrag, Pflichtteil und Enterbung, Haftung der 
Erben für Nachlaßschulden. 
d) Weitere Gesetze, die bürgerliches Recht enthalten. 
Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch für das 
Deutsche Reich (1897) niedergelegt, Wechsel- und Scheck¬ 
recht in der Wechselordnung bezw. dem Scheckgesetz enthalten; 
darüber näheres in der Handelsbetriebslehre. 
Warenzeichen. Der „Schutz des geistigen Eigentums" ist 
in mehreren Reichsgesetzen geregelt. Wenn ein Kaufmann, 
ein Fabrikant Waren oder Erzeugnisse als von ihm herrührend
	        
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