§ 38. Der westfälische Friede.
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Mähren vor, und auch die Franzosen fochten noch am Rhein mit
wechselndem Glück, doch zuletzt ermatteten auch sie.
§ 38. Der westfälische Friede. Die Friedensverhandlungen hatten
bereits im Jahre 1643 zu Münster und Osnabrück begonnen. Aber
während die deutschen Lande unter der Kriegsgeißel bluteten, stritten sich
die Gesandten monatelang um ceremonielle Fragen. (Titel Excellenz.)
Nach höchst mühseligen Beratungen wurde endlich am 24. Oktober 1648
der Friede unterzeichnet. Als die Glocken von Turm zu Turm die
Friedensbotschaft durch das Land trugen, stimmte Paul Gerhardt, ein
märkischer Geistlicher, folgendes Dankeslied an, das in den Kirchen ge-
sungen wurde:
Gottlob, nun ist erschollen
Das teure Friedenswort,
Daß endlich ruhen sollen
Die Spieß' und Schwerter und ihr Mord.
So nimm nun Deutschland wieder
Dein Saitenspiel zur Hand
Und finge Dankeslieder
Dem, der dein Leid gewandt.
Durch die Friedensbedingungen erhielt Schweden Vorpommern
nebst Rügen und einen kleinen Teil von Hinterpommern längs der
Oder mit Stettin, die Stifter Bremen und Verden sowie die Stadt
Wismar.
Frankreich wurde der Besitz von Metz, Tonl und Verduu be-
stätigt. Außerdem bekam es das Elsaß, die damals starke Festung
Breisach und das Besatzungsrecht von Philippsburg (bei Speyer).
Der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Niederlanden wurde
die Unabhängigkeit vom Deutschen Reiche zugestanden.
Brandenburg erhielt Hinterpommern und für Vorpommern
(s. Schweden) das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Minden,
Halberstadt und Camin (Pommern).
Der Sohn Friedrichs V. von der Pfalz bekam von dem väterlichen
Erbe nur die Pfalz am Rhein (Hauptstadt Heidelberg) zurück; für
ihn wurde eine achte Kurwürde neu geschaffen.
Bayern behielt die Oberpfalz (Regensburg) und die dem Pfälzer
genommene Kurwürde.
Sonst wurden alle vertriebenen Fürsten und Herren wieder in die
Lande eingesetzt, welche sie vor dem Kriege besessen hatten.
Für die Entscheidung der religiösen Fragen wurde der Augsburger
Religionsfriede, der auch für die Reformierten Gültigkeit haben sollte,
als Grundlage angesehen. Für die Begrenzung des Besitzstandes der