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Verwaltung im Königreich Preußen. 
Kirchcnverwaltung und Schulwesen, die 2. stt die für direkte Steuern, Domänen und 
Forsten. Die Mitglieder des Regierungskollegiums heißen Regierungsräte und werden, 
wie der Regierungspräsident und der Oberpräsident vom Könige ernannt. 
Die Provinz verwaltet gewisse Angelegenheiten (Wegebau, Landesverbesserung, 
Armenwesen, Irren-, Taubstummen- und Blindenanstalten u. a.) unter der Oberaufsicht 
der Staatsbehörden selbständig, wofür ibr aus den Einnahmen des Staatshaushalts ein¬ 
bestimmte Geldsumme überwiesen ist (Provinzial-Landtag, Provinzial-Ausschuß, Landes- 
direktor). 
Auch der Kreis besorgt manche Angelegenheiten z. B. Wegebauten, Armenpflege, 
Entwässerungsangelegenheiten u. a. selbst. Aus den größern ländlichen Gutsbesitzern, 
den Land- und Stadtgemeinden werden Personen gewählt, Kreistagsabgeordnete genannt, 
die zusammen den Kreistag bilden. Die Beschlüsse des Kreistages hat der Kreis- 
ausschuß auszuführen. Derselbe besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welcl e 
vom Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt werden. 
Der Landrat wird vom Könige ernannt. Beamte des Kreises sind: der Kreisschul¬ 
inspektor, Kreisphysikus, Kreiswundarzt, Kreistierarzt, Kreisbaumeister, Kreissteuerein¬ 
nehmer. Zur Ausübung der vollziehenden Polizei stehen dem Landrat Gendarmen zur 
Verfügung. 
Die Stadtbezirke werden von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versamm¬ 
lung verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, 
dem Kämmerer und einer Anzahl von Ratsmännern oder Ratsherren (in größeren 
Städten Stadträten). Der Bürgermeister und der Kämmerer werden von der Stadt 
(Stadtverordneten-Versammlung) auf 12 Jahre gewählt und beziehen ein Gehalt. Die 
übrigen Mitglieder werden auf 6 Jahre gewählt und beziehen gewöhnlich kein Gehalt; 
ihr Amt ist ein Ehrenamt. Alle Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung der 
Regierung. Der Magistrat hat auf Ordnung in der Stadt zu sehen, hat mit Hilfe des 
Kämmerers die Gelder der Stadt zu verwalten, die Gemeinde-Beamten anzustellen und 
zu beaufsichtigen, die Verfügungen der vorgesetzten Behörde auszuführen. — Die Mitglieder 
der Stadtverordneten-Versammlung werden von den Bürgern auf 6 Jahre gewählt. 
Ohne Bewilligung dieser Behörde darf der Magistrat keine städtischen Gelder verausgaben. 
Sie hat auch Beschluß zu fassen über Aufbringung von Gemeindesteuern. 
Der Gemeindevorstand auf dem Dorfe wird von der Gemeinde gewählt und besteht 
aus dem Schulzen und zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmännern, Dorfgeschworenen). 
Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf 6 Jahre ernannt. In denjenigen 
Amtsbezirken, die nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirke be¬ 
stehen, ist der Gemeinde- bez. Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher. 
Unter dem Oberpräsidenten steht in jeder Provinz ein Provinzial-Schul-Kollegium, 
welches die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien) und die Schul¬ 
lehrer-Seminare zu beaufsichtigen hat. — Die Rechtspflege wird durch Gerichte ausge¬ 
übt. Es giebt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. — Die Angelegenheiten 
der protestantischen Kirche werden durch den Oberkirchenrat in Berlin geleitet, unter 
welchem in den Provinzen die Konsistorien stehen. Die Mitglieder der letztern sind Kon- 
sistorialräte; an der Spitze steht der Konsistorial-Präsident und ein General-Superintendent. 
Unter den Konsistorien stehen die Superintendcnturen (Diözesen), deren jede mehrere Kirchspiele 
umfaßt. Die Geistlichen einer Diözese stehen unter dem Superintendenten. Die Katho¬ 
liken verteilen sich in kirchlicher Beziehung in folgende Bistümer: Ermland, Kulm, 
Posen-Gnesen, Breslau, Münster, Paderborn, Köln, Trier, Osnabrück, Hildesheim, Fulda, 
Lin,bürg. An der Spitze eines Bistums steht ein Bischof oder Erzbischof, unter ihm das 
Domkapitel, dessen Mitglieder Domherren heißen. Unter dem Domkapitel stehen die 
Dekane, deren Sprengel ebenso wie die der Superintendenten mit den landrätlichen Kreisen 
nicht immer zusammenfallen. Unter den Dekanen stehen die Pfarrer, und als deren 
Gehilfen die Kapläne. Die Bischöfe sind dem Papste bezw. dem Kardinalskollegium 
unterstellt.
	        
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