— 67 -
im Hause der Wettiner. Sie nahmen die Teilung der Erbschaft ohne Rück¬
sicht auf das Reich in ihre Hand und konnten das um so leichter thutt, als
der Königsthron noch unbesetzt war. Die Markgrasschaft Meißen mußte
Landgraf Albrecht (der Entartete) seinem Sohne, Pfalzgraf Friedrich,
überlassen, den das Meißner Volk, wenn es ihn auch nicht zum Herrn be-
gehrte/) doch lieber nahm, als den um seiner Wildheit verhaßten Land-
grasen. Dem Vater fiel der größere Teil der Markgrafschaft Landsberg mit
Landsberg und Delitsch, Diezmann der größere Teil des Osterlandes und
die Anwartschaft auf Thüringen nach dem Tode des Vaters zu.2) Landgraf
Albrecht verkaufte alsbald (Herbst 1291) seinen Teil an Otto IV., den
Markgrafen von Brandenburg („mit dem Pfeil").3) Da aber die
Askanier, unterstützt von Albrecht, weiter um sich zu greifen versuchten,
sah sich Diezmann zu bewaffneter Abwehr gezwungen. Das Glück war
ihm günstig; August 1293 gelang es ihm sogar, den Markgrafen Hein-
rich, Ottos IV. jüngeren Bruder, gefangen aus der Schlacht zu führen.4)
Seitdem scheinen die Brandenburger ihre Ansprüche auf Leipzig aufgegeben
zu haben.
Dafür erhob sich von anderer Seite eine drohende Gefahr für die
Wettiner. König Adolf betrachtete die Mark Meißen und das Osterland
seit Friedrich Tutos Tode als eröffnete Retchslehett5) und beanspruchte
die sreie Verfügung über dieselben. Theoretisch war er im vollen Rechte,
da es „ein Erbrecht der Seitenverwandten und der ungeraden Linie" nach
deutschem Reichslehnrecht nicht gab.6) Doch war es ihm nicht allein um
die Erwerbung von Meißen und Osterland zu thun, sondern auch um die
Gewinnung von Thüringen, auf welches rechtliche Ansprüche von seiten
des Reichs nicht zu begründen waren. Die Geldnot Alb rechts begünstigte
seine Absichten. April 1293 schloß er mit ihm zu Nürnberg einen Vertrag,
krast dessen Thüringen gegen eine Summe Geldes nach Albrechts Tode
an den König fallen sollte.7)
Die Vereinbarung blieb schwerlich geheim, wie ursprünglich verabredet
worden war. Diezmann, der sich in seinem Erbe bedroht sah, machte
sosort seinem Vater Anerbietungen, welche die des Königs übertrafen. Das
Ergebnis seiner Bemühungen war der Abschluß des Vertrags von Triptis
(vom 28. September 1293), durch welchen Diezmann zum Mitregenten und
alleinigen Erben der thüringischen Lande eingesetzt wurde und zur Tilgung
der Pfandschulden .seines Vaters sich verpflichtete. Für den Fall, daß
Diezmann vor dem Vater sterbe, sollte dieser der Erbe des Sohnes sein.8)
1) Ann. Vetero-Cell. maj. (Mencke, Scr. rer. Germ. II, 407). 2) Vgl.
Wegele 148. 3) Wegele 152. 4) Wegele 154, 5) Das geht aus der Ur-
künde Adolfs v. 30. Juni 1292 hervor, Preger a, a. O. S. 50 oder Emier, Reg. Boh. II,
no. 1580, worin er dem Könige Wenzel II. verspricht, die Mark Meißen nicht weiter
zu vergeben, nisi prius rege Bohemorum vocato et ad probandum de jure suo
admisso. 6) Wegele 167. 7) Wegele 170. Nach dem Chron. Sampetr. 132
gab das Gerücht die Kauffumme auf 12 000 Mark reinen Silbers an. Daß wirk-
lich ein Verkauf stattgefunden, geht aus der bei Kopp III, 2,415, Nr. 12, mit¬
geteilten Urkunde König Albrechts hervor. Die Nutznießung behielt sich Albrecht
auf Lebenszeit vor; vgl. die Urkunde des Landgrafen ö. 9. Juli 1306 bei Ficker,
Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa, Sitzungsber. der Wiener Ak. d. W.
phil.-hist. Kl. 14. Bd. Urkunde no. 32. 8) Der Vertrag von Triptis bei Ficker
a. er. O. no. 18. Vgl. Wegele 176flg. Böhmer, Reg. Reichssachen, no. 424 (add. I,
p. 423).
5*