Object: Geschichte des Mittelalters (Hälfte 1)

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im Hause der Wettiner. Sie nahmen die Teilung der Erbschaft ohne Rück¬ 
sicht auf das Reich in ihre Hand und konnten das um so leichter thutt, als 
der Königsthron noch unbesetzt war. Die Markgrasschaft Meißen mußte 
Landgraf Albrecht (der Entartete) seinem Sohne, Pfalzgraf Friedrich, 
überlassen, den das Meißner Volk, wenn es ihn auch nicht zum Herrn be- 
gehrte/) doch lieber nahm, als den um seiner Wildheit verhaßten Land- 
grasen. Dem Vater fiel der größere Teil der Markgrafschaft Landsberg mit 
Landsberg und Delitsch, Diezmann der größere Teil des Osterlandes und 
die Anwartschaft auf Thüringen nach dem Tode des Vaters zu.2) Landgraf 
Albrecht verkaufte alsbald (Herbst 1291) seinen Teil an Otto IV., den 
Markgrafen von Brandenburg („mit dem Pfeil").3) Da aber die 
Askanier, unterstützt von Albrecht, weiter um sich zu greifen versuchten, 
sah sich Diezmann zu bewaffneter Abwehr gezwungen. Das Glück war 
ihm günstig; August 1293 gelang es ihm sogar, den Markgrafen Hein- 
rich, Ottos IV. jüngeren Bruder, gefangen aus der Schlacht zu führen.4) 
Seitdem scheinen die Brandenburger ihre Ansprüche auf Leipzig aufgegeben 
zu haben. 
Dafür erhob sich von anderer Seite eine drohende Gefahr für die 
Wettiner. König Adolf betrachtete die Mark Meißen und das Osterland 
seit Friedrich Tutos Tode als eröffnete Retchslehett5) und beanspruchte 
die sreie Verfügung über dieselben. Theoretisch war er im vollen Rechte, 
da es „ein Erbrecht der Seitenverwandten und der ungeraden Linie" nach 
deutschem Reichslehnrecht nicht gab.6) Doch war es ihm nicht allein um 
die Erwerbung von Meißen und Osterland zu thun, sondern auch um die 
Gewinnung von Thüringen, auf welches rechtliche Ansprüche von seiten 
des Reichs nicht zu begründen waren. Die Geldnot Alb rechts begünstigte 
seine Absichten. April 1293 schloß er mit ihm zu Nürnberg einen Vertrag, 
krast dessen Thüringen gegen eine Summe Geldes nach Albrechts Tode 
an den König fallen sollte.7) 
Die Vereinbarung blieb schwerlich geheim, wie ursprünglich verabredet 
worden war. Diezmann, der sich in seinem Erbe bedroht sah, machte 
sosort seinem Vater Anerbietungen, welche die des Königs übertrafen. Das 
Ergebnis seiner Bemühungen war der Abschluß des Vertrags von Triptis 
(vom 28. September 1293), durch welchen Diezmann zum Mitregenten und 
alleinigen Erben der thüringischen Lande eingesetzt wurde und zur Tilgung 
der Pfandschulden .seines Vaters sich verpflichtete. Für den Fall, daß 
Diezmann vor dem Vater sterbe, sollte dieser der Erbe des Sohnes sein.8) 
1) Ann. Vetero-Cell. maj. (Mencke, Scr. rer. Germ. II, 407). 2) Vgl. 
Wegele 148. 3) Wegele 152. 4) Wegele 154, 5) Das geht aus der Ur- 
künde Adolfs v. 30. Juni 1292 hervor, Preger a, a. O. S. 50 oder Emier, Reg. Boh. II, 
no. 1580, worin er dem Könige Wenzel II. verspricht, die Mark Meißen nicht weiter 
zu vergeben, nisi prius rege Bohemorum vocato et ad probandum de jure suo 
admisso. 6) Wegele 167. 7) Wegele 170. Nach dem Chron. Sampetr. 132 
gab das Gerücht die Kauffumme auf 12 000 Mark reinen Silbers an. Daß wirk- 
lich ein Verkauf stattgefunden, geht aus der bei Kopp III, 2,415, Nr. 12, mit¬ 
geteilten Urkunde König Albrechts hervor. Die Nutznießung behielt sich Albrecht 
auf Lebenszeit vor; vgl. die Urkunde des Landgrafen ö. 9. Juli 1306 bei Ficker, 
Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa, Sitzungsber. der Wiener Ak. d. W. 
phil.-hist. Kl. 14. Bd. Urkunde no. 32. 8) Der Vertrag von Triptis bei Ficker 
a. er. O. no. 18. Vgl. Wegele 176flg. Böhmer, Reg. Reichssachen, no. 424 (add. I, 
p. 423). 
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