Nachträge und Berichtigungen.
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Als Nr. 881a ist einzuschalten:
Tie ans den baupolizeilichen Vorschriften sich erge¬
benden Beschränkungen der Ueberbauung von Grund-
stücken oder Grundstücksteilen oder der Art der Be¬
nützung von Bauten oder Bauteilen sind, weil dem
öffentlichen Recht angehörig, zur Eintragung in das
Grundbuch nicht geeigtiet. Damit solche Beschrän¬
kungen, soweit sie sich nicht schon aus den allgemeinen
baupolizeilichen Vorschriften ergeben, vielmehr von
dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von ihm oder
einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch in
der vorgeschriebenen Form der Baupolizeibehörde ge¬
genüber aus deren Verlangen übernommen worden
sind, auch späteren Erwerbern gegenüber wirksam
werden, sind sie ans Anordnung des Bezirksamts in ein
von der Gemeinde zu führendes Baula st enbuch
einzutragen. Tie Einsicht dieser Baulastenbücher ist
jedermann gebührenfrei gestattet.
Zn Nr. 894 ist vor dem ersten Strichpunkt einzuschalten:
sofern sie nicht in gehöriger Form öffentlich bekannt
gemacht worden sind.
Zu Nr. 994, Absatz 2 wird durch folgende Ausführungen ersetzt:
Tie Rechtsverhältnisse des Scheckverkehrs sind neuer¬
dings ähnlich denen des Wechselverkehrs durch ein be¬
sonderes Reichsgesetz geregelt worden; besonders her¬
vorzuheben ist, daß jeder Scheck binnen bestimmter
Frist zur Zahlung vorgelegt werden muß, im Inland
ausgestellte und zahlbare Schecks binnen zehn Tagen
nach der Ausstellung.
Neben den Banken befaßt sich seit 1. Januar 1909
auch die Post mit dem Scheckverkehr, ihre Organe
sind die Postscheckämter. Bei dieser vollzieht er sich im
allgemeinen in derselben Weise, wie bei den Banken,
Einzahlungen auf ein Konto können durch Barzah¬
lung oder Ueberweisung von einem anderen Konto,
Rückzahlungen durch Ueberweisung auf ein anderes
Konto (Giroverkehr s. Nr. 993) oder mittels Scheck
erfolgen. Die eingezahlten Beträge werden nicht ver¬
zinst, dagegen werden für die Tätigkeit der Postscheck¬
ämter und Postanstalten Gebühren erhoben. Es ist
zu wünschen, daß mit der Einbürgerung des Scheck-