Contents: Staats- und Volkswirtschaftslehre

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[§45] 
üben, ist den Verginspektionen, der Zentralverwaltung der Stein¬ 
kohlenbergwerke in Zabrze, der Bergwerksdirektion Sarbrücken, den 
Salz- und Hüttenämtern die Verwaltung der staatlichen Bergwerke 
übertragen. Die Ausbildung der höheren Bergbeamten findet aus 
Hochschulen statt (vgl. § 37 a), die der mittleren aus Bergschnlen, 
von denen in Preußen els bestehen. Mit der allgemeinen wissen- 
schastlichen Bodenersorschung ist die Geologische Landesanstalt und 
eine Reihe von Landes- und Bezirksgeologen betraut. 
Abschnitt 5: (bewerbe, Handel und Verkehr. 
§ 45. Geschichte und Voraussetzungen des Gewerbes. 
a) Allgemeines. Die Verarbeitung der durch Land- und 
Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau gewonnenen Rohstoffe über¬ 
nimmt das Gewerbe, und zwar aus dem Wege der Trennung, der 
Verbindung, der Stoss- und der Formveränderung. Dies ist das 
Gewerbe im eigentlichen Sinne, auch Industrie genannt. Im 
weiteren Sinne — volkswirtschaftlich allerdings nicht richtig — 
spricht man von einem Handelsgewerbe, Transportgewerbe, Ver¬ 
sicherungsgewerbe, Preßgewerbe, ärztlichen usw. Gewerbe. Noch 
anders gestaltet sich rechtlich gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuche 
(vgl. § 38 c) der Begriff Gewerbe, wo von Handels-, Versicherungs-, 
Verkehrs- usw. Gewerbe die Rede ist (vgl. § 49 b), wie denn recht¬ 
lich das Gewerbe, sobald es kaufmännisch betrieben wird, — und das 
dürfte bereits auf einen großen Teil der Kleinbetriebe zutreffen, — 
unter das Handelsgewerbe und somit unter das Handelsgesetzbuch 
fällt. Allerdings gibt es zwischen dem Gewerbe einerseits und der 
llrproduktion, dem Handel und den persönlichen Dienstleistungen 
andererseits mannigfache Zwischenglieder. So verarbeiten die land- 
und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe die Erzeugnisse des Feldes, 
Gartens, Stalls und des Waldes; mit der Fischerei sind oft 
Räucher- und Marinieranstalten verbunden, während bei den Berg¬ 
werken sich vielfach Hüttenwerke finden, die nicht immer einen rein 
industriellen Charakter tragen. Das Gastwirts- und Schankgewerbe 
fällt teilweise in das Gebiet des Handels, teilweise auch in das der 
persönlichen Dienstleistungen. 
Das Gewerbe i. e. S. kann man einteilen nach den verarbeiteten 
Rohstoffen (vgl. § 46 a), nach der Absatzart (Kundenproduktion, d. h. 
Anfertigung eines einzelnen Stückes auf besondere Bestellung, 
Marktgewerbe, für den Handel produzierend), nach den Absatzkreisen 
(lokales, nationales, internationales), nach dem Betriebsumsang (Klein-
	        
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