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[§45]
üben, ist den Verginspektionen, der Zentralverwaltung der Stein¬
kohlenbergwerke in Zabrze, der Bergwerksdirektion Sarbrücken, den
Salz- und Hüttenämtern die Verwaltung der staatlichen Bergwerke
übertragen. Die Ausbildung der höheren Bergbeamten findet aus
Hochschulen statt (vgl. § 37 a), die der mittleren aus Bergschnlen,
von denen in Preußen els bestehen. Mit der allgemeinen wissen-
schastlichen Bodenersorschung ist die Geologische Landesanstalt und
eine Reihe von Landes- und Bezirksgeologen betraut.
Abschnitt 5: (bewerbe, Handel und Verkehr.
§ 45. Geschichte und Voraussetzungen des Gewerbes.
a) Allgemeines. Die Verarbeitung der durch Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau gewonnenen Rohstoffe über¬
nimmt das Gewerbe, und zwar aus dem Wege der Trennung, der
Verbindung, der Stoss- und der Formveränderung. Dies ist das
Gewerbe im eigentlichen Sinne, auch Industrie genannt. Im
weiteren Sinne — volkswirtschaftlich allerdings nicht richtig —
spricht man von einem Handelsgewerbe, Transportgewerbe, Ver¬
sicherungsgewerbe, Preßgewerbe, ärztlichen usw. Gewerbe. Noch
anders gestaltet sich rechtlich gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuche
(vgl. § 38 c) der Begriff Gewerbe, wo von Handels-, Versicherungs-,
Verkehrs- usw. Gewerbe die Rede ist (vgl. § 49 b), wie denn recht¬
lich das Gewerbe, sobald es kaufmännisch betrieben wird, — und das
dürfte bereits auf einen großen Teil der Kleinbetriebe zutreffen, —
unter das Handelsgewerbe und somit unter das Handelsgesetzbuch
fällt. Allerdings gibt es zwischen dem Gewerbe einerseits und der
llrproduktion, dem Handel und den persönlichen Dienstleistungen
andererseits mannigfache Zwischenglieder. So verarbeiten die land-
und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe die Erzeugnisse des Feldes,
Gartens, Stalls und des Waldes; mit der Fischerei sind oft
Räucher- und Marinieranstalten verbunden, während bei den Berg¬
werken sich vielfach Hüttenwerke finden, die nicht immer einen rein
industriellen Charakter tragen. Das Gastwirts- und Schankgewerbe
fällt teilweise in das Gebiet des Handels, teilweise auch in das der
persönlichen Dienstleistungen.
Das Gewerbe i. e. S. kann man einteilen nach den verarbeiteten
Rohstoffen (vgl. § 46 a), nach der Absatzart (Kundenproduktion, d. h.
Anfertigung eines einzelnen Stückes auf besondere Bestellung,
Marktgewerbe, für den Handel produzierend), nach den Absatzkreisen
(lokales, nationales, internationales), nach dem Betriebsumsang (Klein-