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Nachträge und Berichtigungen. 
Zu Nr. 483a ist einzuschalten: 
Für Minderjährige, die im Wege der öffentlichen 
Armenpflege unterstiitzt und unter Aufsicht von Be¬ 
amten der Gemeinde- oder Kreisarmenverwaltung in 
einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt 
oder — bei unehelichen Kindern — in der mütter¬ 
lichen Familie erzogen oder verpflegt werden, tritt 
an Stelle des nach Nr. 479 bestellten oder zu bestellen¬ 
den Vormunds in allen oder in einzelnen Beziehungen 
ein Beamter der betreffenden Armenverwaltung, wenn 
mit Genehmigilng der Ministerien der Justiz itnb des 
Innern eine entsprechende statutarische Bestimmung 
getroffen ist. (Badische Vorschrift.) In verschiedenen 
Städten und Kreisen ist davon schon Gebrauch gemacht 
worden. 
Nr. 500 erhält folgende Fassung: 
Ein Testament kann ferner v o r einem Richter oder 
einem NotaU errichtet werden; der Richter must 
zu dieser Verhandlung einen Gerichtsschreiber oder 
zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei 
Zeugen zuziehen. Hierbei übergibt der Erblasser ent¬ 
weder eine Schrift offen oder verschlossen dem Richter- 
oder Notar mit der Erklärung, daß sie seinen letzten 
Willen enthalte (in diesem Fall kann der Inhalt des 
Testaments vor den Mitwirkenden geheim gehalten 
werden), oder er erklärt mündlich seinen letzten Willen. 
In beiden Fällen nimmt der Richter oder Notar über 
die Erklärung ein Protokoll auf, welches von dem 
Erblasser, dem Richter oder dem Notar rnrd den üb¬ 
rigen mitwirkenden Personen unterzeichnet werden 
muß. Alsdann versiegelt er das Ganze und übergibt 
es dem Amtsgerichte zur Verwahrung. 
Zn Nr. 537, Zeile 7 v. o. ist zwischen „gleiche" und „Anteile" ein¬ 
zuschalten: oder verschieden große. 
Zu Nr. 587 ist am Ende beizufügen: 
Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann diese 
Festsetzung schon im Urteil erfolgen, wenn der Betrag 
der Kosten sofort zu ermitteln ist. 
Zn Nr. 779 und 868 ist am Ende beizufügen: 
Wegen Bevormundung durch Beamte der Armen- 
verwaltnng f. Nr. 483 a.
	        
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