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Nachträge und Berichtigungen.
Zu Nr. 483a ist einzuschalten:
Für Minderjährige, die im Wege der öffentlichen
Armenpflege unterstiitzt und unter Aufsicht von Be¬
amten der Gemeinde- oder Kreisarmenverwaltung in
einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt
oder — bei unehelichen Kindern — in der mütter¬
lichen Familie erzogen oder verpflegt werden, tritt
an Stelle des nach Nr. 479 bestellten oder zu bestellen¬
den Vormunds in allen oder in einzelnen Beziehungen
ein Beamter der betreffenden Armenverwaltung, wenn
mit Genehmigilng der Ministerien der Justiz itnb des
Innern eine entsprechende statutarische Bestimmung
getroffen ist. (Badische Vorschrift.) In verschiedenen
Städten und Kreisen ist davon schon Gebrauch gemacht
worden.
Nr. 500 erhält folgende Fassung:
Ein Testament kann ferner v o r einem Richter oder
einem NotaU errichtet werden; der Richter must
zu dieser Verhandlung einen Gerichtsschreiber oder
zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei
Zeugen zuziehen. Hierbei übergibt der Erblasser ent¬
weder eine Schrift offen oder verschlossen dem Richter-
oder Notar mit der Erklärung, daß sie seinen letzten
Willen enthalte (in diesem Fall kann der Inhalt des
Testaments vor den Mitwirkenden geheim gehalten
werden), oder er erklärt mündlich seinen letzten Willen.
In beiden Fällen nimmt der Richter oder Notar über
die Erklärung ein Protokoll auf, welches von dem
Erblasser, dem Richter oder dem Notar rnrd den üb¬
rigen mitwirkenden Personen unterzeichnet werden
muß. Alsdann versiegelt er das Ganze und übergibt
es dem Amtsgerichte zur Verwahrung.
Zn Nr. 537, Zeile 7 v. o. ist zwischen „gleiche" und „Anteile" ein¬
zuschalten: oder verschieden große.
Zu Nr. 587 ist am Ende beizufügen:
Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann diese
Festsetzung schon im Urteil erfolgen, wenn der Betrag
der Kosten sofort zu ermitteln ist.
Zn Nr. 779 und 868 ist am Ende beizufügen:
Wegen Bevormundung durch Beamte der Armen-
verwaltnng f. Nr. 483 a.