Full text: Das fünfte Schuljahr

3. Die älteste Verfassung der Deutschen. 
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sammlung Theil nehmen und erst später scheint er Stimmrecht in der 
Land- und Gaugemeinde-Versammlung erhalten zu haben. Doch wurde 
seine Person, und dadurch seine Ehre, durch ein Wergeld, welches in¬ 
dessen geringer als das für den Freien festgesetzte — in vielen Fällen 
unter die Hälfte des letzteren — normirt war, gesichert; seine Heirath 
mit einer Freien war keine ungleiche; er war fähig, als Eideshelfer auf¬ 
zutreten, hatte das Recht, Beleidigungen zu rächen, war waffenfähig, 
durfte Schwert und Lanze führen, wurde aber anfänglich nicht selbstän¬ 
dig aufgeboteu. 
Die Könige. Ungeachtet der demokratischen Grundlagen der ger¬ 
manischen Staatsvcrfassungcn, war den letzteren bei einem Theile der 
germanischen Stämme ein monarchisches Element bcigemischt, indem ein 
durch freie Wahl aus den edlen Geschlechtern berufener König an der 
Spitze stand, während bei den übrigen eine demokratische Verfassung 
unter selbstgcwählten Vorständen eiugeführt war, welche letztere man 
demnächst mit dem Namen „Gaufürsteu" bezeichnet hat. 
Die Königswürde war bei einigen Stämmen erblich, bei anderen 
aber unterlag sie jedes Mal einer freien Wahl. Die Erblichkeit machte 
indessen bei keinem Stamme eine Bestätigung oder feierliche Anerken¬ 
nung durch das Volk entbehrlich. Bei dem Tode des Königs fiel der 
Thron nicht für alle Fülle dem ältesten Sohne desselben zu. War 
letzterer wegen seiner Jugend, körperlichen oder geistigen Schwäche nicht 
fähig, den Oberbefehl über das Heer zu führen, welcher aus die Könige 
übergegangen war, so wurde derjenige nächste Verwandte gewählt, wel¬ 
cher den an ihn zu stellenden Bedingungen am meisten entsprach. Erst 
nach der Niederlassung germanischer Stämme auf römischem Boden und 
mit dem Aufhören permanenten Kriegszustandes bildete sich bei den 
meisten Stämmen eine strengere Erblichkeit vom Vater aus den Sohn 
zu dem Zwecke auS, dauernde Verhältnisse zu begründen und gefährliche 
Schwankungen beim Regierungswechsel zu verhüten. 
Die Bestätigung oder Wahl wurde jederzeit in einer allgemeinen 
Volksversammlung vorgeuommen. Der bestätigte oder gewühlte König 
wurde demnächst auf einen Schild emporgehoben und, damit ihn Jeder¬ 
mann sehen könne, drei Mal im Kreise der Versammlung herumgctra- 
gen. Das Volk gab durch Häudeschlagen und Waffengeklirr seinen 
Beifall zu erkennen, und dieses Heben auf den Schild und Schlagen 
der Hände und Waffen wurde als das Symbol des Vertrages und der 
Einwilligung des Volkes angesehen, welche Sitte sich nicht nur bis in 
die Meroviugische und Karolingische Zeit, und zwar unverändert, son¬ 
dern noch über diese Zeit hinaus dahin modificirt erhalten hat, daß die 
deutschen Könige, namentlich die sächsischen, dem Volke gezeigt wurden, 
welches unter Händeschlagen und Frohlocken den Namen des Gewählten 
ausrief. 
Der bestätigte oder erwählte König mußte auf dem Streitroß sein 
Reich umreiten, um sich auch den ferneren Thcilen desselben persönlich 
zu zeigen. Dieses Umreiten wurde dadurch zu eiuer wichtigen Hand¬
	        
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