Full text: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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betrag ^ dl oder 12 ^ X 10 = 1,20 dl\ 294 Beiträge 
1. Klasse, Grundbetrag ^ dl oder 12 ^ X 294 = 35,28 dl, also 
Gesamtbetrag = 66,92 dl. 
Die Steigerungs sähe berechnen sich wie folgt: 
150 Marken 3. Klasse 8 ^ X 150= 12 dl\ 40 Marken 2. Klasse 
6 ^ X 40 = 2,40 dl; 6 Beiträge 2. Klasse 6X6 = 0,36 dl; 
10 Marken 1. Klasse 3 -Z X 10 = 0,30 M, zusammen 15,06 dl. 
Da für die Ergänzungswochen keine Steigerungssätze berechnet 
werden, so wurde die Invalidenrente betragen: Reichszuschuß 60 dl, 
Grundbetrag 66,92 oll und Steigerungssätze 15,06 dl, zusammen 
131,98 dl. 
Die Rente wird monatlich im voraus durch die P o st des 
Wohnortes bezogen. 
„Nicht wahr, die Post und die öffentlichen Beamten bekommen 
nichts für die Mühe in der Rentensache?" äußerte ein Alter. Als 
ich den Kopf schüttelte, fuhr er fort: „Die jungen Leute denken nicht 
an die Zukunft und bezahlen deshalb ungern die paar Pfennige 
Beitrag. Sie meinen, nur weuige Hütten einen Genuß davon, und 
die besten Bissen schluckten die Beamten." 
„Das ist eine Verleumdung!" sagte ich. „Für die ungeheure 
Arbeit sind nur wenige besoldete Beamte angestellt. Das meiste 
besorgen die Behörden und die Post kostenlos. Und wer ist denn 
besser dran, der gesunde Arbeiter, der die paar Beitragspfennige 
zahlt, oder der unglückliche Invalide, der eine schmale Rente er¬ 
hält? Jeder gesunde, brave Arbeiter muß sich freuen, daß er mit 
feinen kleinen Beiträgen das Los seiner unglücklichen Mitarbeiter 
erleichtern hilft!" 
VII. Wie wird der Renten an sprach geltend gemacht? 
Alle Anträge aus Alters- oder Invalidenrente sind an das 
Landratsamt zu richten, die Quittungskarten sowie die 
Bescheinigungen über den Umtausch derselben, die 
Beweis st ücke über Erfüllung der Wartezeit und dergl. und 
endlieh das ärztliche Zeugnis über die Arbeits¬ 
unfähigkeit sind beizufügen. Alle Sehriftstücke sind st e m p e l - 
frei und k o st e n l o s auszustellen. Die Bereithaltung derselben 
ist von großer Wiehtigkeit. Jeder Versicherte sollte 
sich deshalb rechtzeitig gültige und vollstän - 
b i g e Nachweise verschaffen und sie sorgfältig 
aufbewahren, damit er seine Ansprüche nicht verliert, sondern 
zu begründen weiß. Das Gesetz verlangt außer der Quittungs¬ 
karte bezw. den Umtauschbescheinigungen und dem 
ärztlichen Zeugnisse folgenbe Nachweise: 
a) Bescheinigungen der Arbeitgeber, die von einer öffentlichen 
Behörde (Landrat oder Bürgermeister) beglaubigt sein müssen', 
d) Bescheinigungen des Landrats; 
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