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und erhöhen sich in jedem folgenden Jahre um 50 dl. Die Patente
werden in ein öffentlich geführtes Register eingetragen und durch
den Reichsanzeiger und das Patentblatt veröffentlicht. Bevor von
dem Patentamte über die Erteilung eines Patents Beschluß gefaßt
wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, damit sich diejenigen
melden, die etwa Einspruch gegen die Erfindung zu erheben haben.
In ähnlicher Weise wie die Werke der Wissenschaft und Kunst
werden nach Vorgang der übrigen Industriestaaten auch neue und
eigentümliche M u st e r und Modelle vor Nachbildung geschützt.
Nach dem Gesetz vom 11. Januar 1876 wird der Schutz nach Wahl
des Antragstellers auf 1 bis 3, ausnahmsweise bis auf höchstens
16 Jahre gewährt und ist von der Eintragung in ein öffentlich
geführtes Musterregister abhängig. Die Anmeldung und die Ein¬
tragung erfolgt beim Amtsgericht. Der Schutz ist im Verkehre
mit einigen Staaten durch Vertrag sicher gestellt.
Neben den Geschmacksmustern ist auch den Gebrauchs-
m u st e r n durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 ein besonderer Schutz
geworden. Diese stehen zwischen den Geschmacksmustern und den
durch Patente geschützten Erfindungen in der Mitte. Die Schutzfrist
dauert 3 Jahre. Das Verfahren findet bei dem Patentamt statt.
Auch in bezug auf die im geschäftlichen Verkehre üblichen
Warenzeichen (Marken) ist das Deutsche Reich dem Beispiele
anderer Staaten, insbesondere Frankreichs, durch das Gesetz vom
12. Mai 1894 gefolgt. Das Verbot, welches das Strafgesetzbuch
in betreff fälschlicher Benutzung fremder Namen und Firmen ent¬
hielt, ist hiernach auf diejengen Zeichen ausgedehnt, die zur Unter¬
scheidung der Waren von denen anderer Gewerbetreibenden an¬
gebracht werden. Voraussetzung ist, daß die Gewerbetreibenden
im Handelsregister eingetragen sind und die anzuwendenden Zeichen
zur Eintragung und Veröffentlichung dem Gerichte gemeldet haben.
Zulässig als Warenbezeichnung ist der kaiserliche Adler mit Aus¬
schluß des Wappenschildes, ebenso der preußische Adler.
157. Äus dem deutschen Handelsgesetzbuche u. a.
Wenn der Handel auch schon sehr früh in der Geschichte auf¬
tritt, so wurde derselbe doch erst nach der Entdeckung Amerikas
Gegenstand st a a t l i ch e r Tätigkeit. Es kam zunächst eine Zeit,
in der der Handel mit Ausfuhrprämien polizeilich bedacht, aber
auch durch Einfuhrverbote beschränkt wurde. Erst anfangs dieses
Jahrhunderts ging man zum Grundsatz der H a n d e l s f r e i h e i t
über, der heute noch gilt; denn der Kampf um Freihandel und
Schutzzoll berührt die Handelsfreiheit an sich nicht. Man unter¬
scheidet Außen- und Binnenhandel. Ersterer findet in
den Handelsverträgen, letzterer in dein Handels-
r e ch t e seine Ordnung. Verwaltet wird der erstere durch das
Auswärtige Amt und die Konsulate, der letztere durch das Ministe¬
rium für Handel und Gewerbe und durch die allgemeinen Landes¬
behörden. Zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Handel-