Full text: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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und erhöhen sich in jedem folgenden Jahre um 50 dl. Die Patente 
werden in ein öffentlich geführtes Register eingetragen und durch 
den Reichsanzeiger und das Patentblatt veröffentlicht. Bevor von 
dem Patentamte über die Erteilung eines Patents Beschluß gefaßt 
wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, damit sich diejenigen 
melden, die etwa Einspruch gegen die Erfindung zu erheben haben. 
In ähnlicher Weise wie die Werke der Wissenschaft und Kunst 
werden nach Vorgang der übrigen Industriestaaten auch neue und 
eigentümliche M u st e r und Modelle vor Nachbildung geschützt. 
Nach dem Gesetz vom 11. Januar 1876 wird der Schutz nach Wahl 
des Antragstellers auf 1 bis 3, ausnahmsweise bis auf höchstens 
16 Jahre gewährt und ist von der Eintragung in ein öffentlich 
geführtes Musterregister abhängig. Die Anmeldung und die Ein¬ 
tragung erfolgt beim Amtsgericht. Der Schutz ist im Verkehre 
mit einigen Staaten durch Vertrag sicher gestellt. 
Neben den Geschmacksmustern ist auch den Gebrauchs- 
m u st e r n durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 ein besonderer Schutz 
geworden. Diese stehen zwischen den Geschmacksmustern und den 
durch Patente geschützten Erfindungen in der Mitte. Die Schutzfrist 
dauert 3 Jahre. Das Verfahren findet bei dem Patentamt statt. 
Auch in bezug auf die im geschäftlichen Verkehre üblichen 
Warenzeichen (Marken) ist das Deutsche Reich dem Beispiele 
anderer Staaten, insbesondere Frankreichs, durch das Gesetz vom 
12. Mai 1894 gefolgt. Das Verbot, welches das Strafgesetzbuch 
in betreff fälschlicher Benutzung fremder Namen und Firmen ent¬ 
hielt, ist hiernach auf diejengen Zeichen ausgedehnt, die zur Unter¬ 
scheidung der Waren von denen anderer Gewerbetreibenden an¬ 
gebracht werden. Voraussetzung ist, daß die Gewerbetreibenden 
im Handelsregister eingetragen sind und die anzuwendenden Zeichen 
zur Eintragung und Veröffentlichung dem Gerichte gemeldet haben. 
Zulässig als Warenbezeichnung ist der kaiserliche Adler mit Aus¬ 
schluß des Wappenschildes, ebenso der preußische Adler. 
157. Äus dem deutschen Handelsgesetzbuche u. a. 
Wenn der Handel auch schon sehr früh in der Geschichte auf¬ 
tritt, so wurde derselbe doch erst nach der Entdeckung Amerikas 
Gegenstand st a a t l i ch e r Tätigkeit. Es kam zunächst eine Zeit, 
in der der Handel mit Ausfuhrprämien polizeilich bedacht, aber 
auch durch Einfuhrverbote beschränkt wurde. Erst anfangs dieses 
Jahrhunderts ging man zum Grundsatz der H a n d e l s f r e i h e i t 
über, der heute noch gilt; denn der Kampf um Freihandel und 
Schutzzoll berührt die Handelsfreiheit an sich nicht. Man unter¬ 
scheidet Außen- und Binnenhandel. Ersterer findet in 
den Handelsverträgen, letzterer in dein Handels- 
r e ch t e seine Ordnung. Verwaltet wird der erstere durch das 
Auswärtige Amt und die Konsulate, der letztere durch das Ministe¬ 
rium für Handel und Gewerbe und durch die allgemeinen Landes¬ 
behörden. Zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Handel-
	        
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