Verfassung des Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich
ist ein Bundesstaat. An der Spitze desselben steht der König von
Preußen mit dem Titel ,,Deutscher Kaiser“. Der Kaiser —
als unverantwortliches Oberhaupt — hat das Reich nach außen
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu er¬
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge mit
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu ernennen, Bundesrat und
Reichstag einzuberufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen
und aufzulösen, Reichsgesetze zu unterschreiben und zu verkünden
und den Reichskanzler zu ernennen, der für die Reichsverwaltung
verantwortlich ist. Der Rei chskanzler leitet die Staatsgeschäfte,
führt den Vorsitz im Bundesrat und unterzeichnet alle Gesetze,
Verordnungen und Verfügungen, die der Kaiser veröffentlicht.
Die Reichsämter sind dem Kanzler untergeordnet. Der Bundes¬
rat besteht aus den Vertretern der Bundesstaaten und versammelt
sich in Berlin. Den Vorsitz führt Preußen (Kanzler), im Ver¬
hinderungsfälle Bayern. Der Bundesrat beschließt über die Vor¬
lagen, die dem Reichstag zu machen sind und über die Vor¬
schriften zur Ausführung der Reichsgesetze. Zu einem Reichs¬
gesetze ist der übereinstimmende Beschluss des Bundesrates und
des Reichstages erforderlich. Der Reichstag besteht aus den
Vertretern des Volkes. Diese werden durch direkte Wahl auf je
5 Jahre gewählt. Zu diesem Zwecke ist das Deutsche Reich in
397 Wahlbezirke eingeteilt, so dass auf etwa 100000 Einwohner
ein Abgeordneter kommt. Jeder 25 Jahre alte Deutsche kann
wählen und ist als Abgeordneter wählbar. Militärpersonen, Per¬
sonen die unter Vormundschaft stehen, sich in Konkurs befinden.
Armenunterstützung beziehen oder die Ehrenrechte verloren haben,
sind vom Wahlrechte ausgeschlossen. Der Reichstag tritt alljährlich
in Berlin zusammen. Ohne seine Genehmigung darf kein Gesetz
eingeführt oder aufgehoben, keine Steuer ungeordnet und keine
Ausgaben für Reichszwecke gemacht werden. Der Reichstag hat
den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Reiches all¬
jährlich zu bewilligen und die Rechnungsstellung überdie Ausgaben
des vergangenen Jahres zu prüfen.
Nach der Verfassung haben alle Deutschen ohne Unterschied
der Konfession gleiche Rechte und müssen in jedem Bundesstaate
als Inländer behandelt werden. Jeder kann seinen Wohnsitz
nehmen, wo er will, und muß zu jedem Gewerbebetrieb, zur
Erwerbung von Grundbesitz, zu allen öffentlichen Aemtern, zur
Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genüsse aller
sonstigen bürgerlichen Rechte zugelassen werden.
Einnahmen des Reiches. Der Reichshaushalt verschlingt
alljährlich große Summen, die teils durch Zölle, teils durch
Steuern aufgebracht werden müssen. Ausländische Erzeugnisse,
wie Getreide, Vieh. Kaffee, Petroleum, Eisen. Wolle u. a. dürfen
nur gegen entsprechende Zollabgaben in Deutschland eingeführt