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Es muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten
seiner Regierung §n vertreten.
Der Vorsitz des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher
den Namen „Deutscher Kaiser" führt. Er hat das Reich nach außen zu
vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andre Verträge mit fremden Staaten einzngchn, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Kriegs ist die Zustimmung
des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes¬
gebiet erfolgt. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Der Vorsitz im Bundes¬
rate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, der vom
Kaiser ernannt wird. Dem Kaiser obliegt die Ausfertigung und Verkündigung
der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben. Auch
ernennt der Kaiser die Reichsbcamtcn.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und unmittelbaren Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor. Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt 391,
wovon 15 auf Elsaß-Lothringen kommen. Wähler für den Reichstag ist
jeder Deutsche nach dem zurückgelegten 25. Lebensjahre, sofern er nicht unter
der Fahne steht, entmündigt oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist,
ans öffentlichen Armenkassen Unterstützungen bezieht oder sich im Konkurs
befindet. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wähler, der seit mindestens
1 Jahr einem deutschen Bundesstaat angehört. Die Abgeordneten werden
auf 5 Jahre gewählt. Sie können wegen ihrer Abstimmung oder ihrer Äuße¬
rungen im Reichstag außerhalb der Versammlung nicht zur Verantwortung
gezogen werden. Der Reichstag hat einjährige Budgetperiodcn, d. h. der
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben wird jeweils nur für ein Jahr
festgestellt. Der Reichstag muß deshalb, wie auch der Bundesrat, alljährlich
einberufen werden.
Zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs dienen die Einnahmen
aus den Zöllen, den Verbrauchssteuern, den Eisenbahnen, dem Post- und
Telegraphenwesen. Was noch fehlt, muß durch Beträge der einzelnen Bundes¬
staaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkernngsziffer aufgebracht werden. Diese
Zuschüsse heißen „Matrikularbeiträge".
321. Mahnung.
Ans Vaterland, ans teure, schließ' dich an,
das halte fest mit deinem ganzen Herzen!
Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft.
Dort in der fremden Welt stehst du allein,
ein schwankend Rohr, das jeder Sturm zerknickt!