Gewerbliche Arbeiter.
379
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvor-
sichtig umgehen;
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit¬
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen;
6. wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeites schuldig machen;
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen
oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze und die guten Silten
verstoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab-
schreckenden Krankheit behaftet sind.
§ 124. Bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen uud Gehilfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder
grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien¬
angehörigen zu schulden kommen lassen;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
derselben die Arbeiter oder deren Faniilienangehörige zu Handlungen
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen
der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die
guten Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in
der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre aus¬
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Über¬
vorteilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
§ 124 b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver¬
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags¬
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit,
höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern.
Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch
ihre Geltendmachung wird der Anspruch aus Erfüllung des Vertrages und
auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht den, Gesellen
oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.
§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältuisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach
§ 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner
mithaftbar. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen
oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeit¬
geber zur Arbeit noch verpflichtet ist.