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nachging. Gegen eine Geldentschädigung trat Eberhard der Jüngere sein
Gebiet an seinen Vetter ab. Im Münsinger Vertrag (1482) wurde
bestimmt, daß beide Landesteile wieder vereinigt werden, das Land auf
ewige Zeiten ungeteilt bleiben, immer der älteste Herr regieren und Stuttgart
die Residenz sein solle."
3. Eberhard als Herzog. Eberhard hatte sich bei den deutschen Fürsten
und namentlich bei dem Kaiser Maximilian hohes Ansehen erworben. Er
stand dem Kaiser mit Rat und Tat treulich zur Seite. Der Reichstag zu
Verleihung der Herzogswürde an Eberhard im Bart.
Worms (1495) mußte sich u. a. mit der Einsetzung eines Reichsgerichtes
befassen. Eberhard im Bart leistete dem Kaiser dabei gute Dienste, und
zum Dank dafür wurde er von Maximilian zum Herzog von Württemberg
und Teck erhoben. Die Feier des Tages wurde mit einem festlichen Mahle
abgeschlossen, bei dem die Fürsten die Vorzüge ihrer Länder rühmten: der
Sachse seine Silberbergwerke, der Bayer seine großen Städte und reichen
Klöster, der Pfälzer seine üppigen Saatfelder und prachtvollen Weinberge.
Nur der Württemberger schwieg bescheiden; endlich sprach er: „Ich hab' ein
geringer Land als Euer Liebden alle. Aber eines gleichwohl, dünkt mich,
Mit Genehmigung des Verlags von I. F. Schreiber in Eßlingen.