Object: Leitfaden der Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Lehranstalten

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Aufrichtung des neuen Reiches am 18. Januar 1871. Nach beut Krieg 
setzte er zunächst seinen militärischen Dienst im preußischen Heer fort. 
Im Jahr 1877 (15. Febr.) vermählte er sich mit ber Prinzessin 
Maria von Waldeck. Aus biefer Ehe stammt Prinzessin Pantine, 
geboren 1877 unb seit 1898 mit dem Prinzen von Wied ver- 
rnählt. In Ludwigsburg, wo der Prinz als Brigadekommandeur 
wirkte, verlebte das prinzliche Paar glückliche Jahre. Aber schon 
30. April 1882 wurde Prinzessin Marie aus einem gesegneten 
Wirken heraus durch einen frühen Tod abgerufen. Am 8. April 
1886 schloß der Prinz eine zweite Ehe mit Prinzessin Charlotte 
von Schanmbnrg-Lippe, geboren 10. Oktober 1864. 
b. Regierung. Beim Regierungsantritt versprach König 
Wilhelm II. seinem Volke, „die Verfassung des Landes getreu zu 
wahren, Frömmigkeit und Gottesfurcht zu pflegen, den Armen und 
Schwachen ein warmer Freund und Helfer, dem Rechte allezeit ein 
eifriger Hüter zu sein und seine Stellung als Regent eines 
deutschen Staates in unerschütterlicher Treue zu den Verträgen, die 
unser großes deutsches Vaterland begründeten, wahrzunehmen." 
Diesen Worten gemäß hat König Wilhelm seine Regierung ge- 
führt. Nur das Wichtigste aus dem Inhalt der 25 Jahre der 
Regierung, die beim Abschluß dieses Buches zu Ende gehen, kann 
hier gegeben werden (vgl. die Jubiläumsschriften). Dem großen 
deutschen Reich hat der König sich jederzeit als treuer Bundesfürst 
bewiesen. Dem eigenen Lande hat er auf allen Gebieten des Volkslebens 
eine fruchtbare Arbeit zugewandt. Das Gerichtswesen wurde auf 
Grund der Reichsgesetze neu geordnet. Die Verwaltung der Ge- 
meinden und der Bezirke wurde durch eine umfassende Gemeinde- 
unb Bezirksorbnnng (1906) geregelt. Vor allem aber würbe nach 
langen Verhanblmtgert bie Verfassung von 1819 bnrch ein Ver¬ 
fassungsgesetz vom 16. Juli 1906 über bie Zusammensetzung 
ber bei ben Stäubekammern abgeänbert. 
Nach der Verfassung von 1819 bestanden die Stände aus 
zwei Kammern: 1) Die Kammer er Standesherren war 
gebildet aus hohen Adeligen l „Standesherren") und einer Anzahl 
vom König ernannter Mitglieder. 2) Die Kammer der Abgeordneten 
bestand aus 23 bevorrechteten (privilegierten) und 70 gewählten 
Mitgliedern, zusammen aus 98 Mitgliedern. Nach dem Gesetz 
von 1906 besteht 1) die Erste Kammer aus den Prinzen, 
den (19) Standesherren, 6 vom König Ernannten, 4 Vertretern 
der evangelischen und 2 der katholischen Kirche, je einem Abge- 
ordneten der Universität Tübingen und der technischen Hochschule 
in Stuttgart, 2 Vertretern der Landwirtschaft, 2 des Handels 
und der Industrie, 1 des Handwerks. 2) Die Zweite Kammer 
besteht nur noch aus gewählten Mitgliedern: 69 werden von den 
Bezirken und Städten gewählt, 23 in Verhältniswahlen (Propor- 
tionalwahlen), nämlich 6 von der Stadt Stuttgart, 9 vom Neckar- 
und Jagstkreis, 8 vom Donau- und Schwarzwaldkreis.
	        
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