Die Anfänge konstitutioneller Regierungen. 
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Zweck des Bundes, der 38 Staaten zählte*), war die Erhaltung der innern 
und äufsern Sicherheit Deutschlands (dazu 300 000 Mann Bundestruppen) und 
der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. 
Der Bundestag, der unter dem Vorsitze Oesterreichs in Frankfurt tagen 
und die Stelle des alten Reichstages vertreten sollte, bestand aus dem engeren 
Rate von 17 Stimmen, worunter 11 Virilstimmen, und dem Plenum von 
60 Stimmen, das nur über wichtigere Angelegenheiten befragt wurde, nur ab¬ 
stimmte, nicht beriet und in den meisten Fällen einhellig sein mufste, wenn der 
Beschluss gültig sein sollte. Auch das Kammergericht wurde nicht wieder ins 
Leben gerufen, sondern in Erinnerung der Austrägalgerichte eine Bundesaus- 
trägalinstanz zur Schlichtung der Streitigkeiten von Bundesmitgliedern eingesetzt. 
Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien sollte keinen 
Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. 
Dieser Bund wurde geschlossen als „Staatenbund.“ 
Die Zusicherung, dafs in allen Bundesstaaten eine landständische Vertre¬ 
tung stattlinden werde, und dafs diese Bestimmung in keinem unerfüllt bleiben 
solle, war wieder eingeschränkt dadurch, dafs es den einzelnen Fürsten über¬ 
lassen sein sollte, diese innere Landesangelegenheit mit Berücksichtigung sowohl 
der früher gesetzlich bestehenden ständischen Rechte, als auch der gegenwärtig 
obwaltenden Verhältnisse zu ordnen. Künftigen. Beratungen des Bundestages 
wurden gleichförmige Verfügungen über Prefsfreiheit, Handel und Schiffahrt. 
Vorbehalten. Grofse Begünstigungen erhielten die mediatisierten Fürsten. 
Die Anfänge konstitutioneller Regierungen. 
166. Schäden der Verfassung und der Anfang des Konstitutio- 
nalismus in einzelnen deutschen Ländern. In den nächsten Jahrzehn¬ 
ten zeigten die meisten europäischen Staaten das aufgeregteste poli¬ 
tische Leben. 
Konstitutionelle Regierung, worin dem Volke Anteil an Einziehung und 
Verwendung des Staatshaushaltes und an der Gesetzgebung gesichert sei, 
Freiheit der Presse, Rechtsgleichheit der Juden wurden die Schlagwörter für die 
llänner der Politik und Wissenschaft, durch sie auch bald des grofsen Haufens. 
Die zu lauten Forderungen riefen die Opposition der Fürsten und der Vertreter 
ihrer Rechte hervor. Der „heilige Bund“, durch welchen die Kaiser von Oester¬ 
reich und Rufsland und der König von Preufsen zu Paris (wann?) in Begeiste¬ 
rung sich verpflichteten, „sich sowohl in der Regierung ihrer Staaten als in 
ihrer auswärtigen Politik zu den christlichen Prinzipien der Gerechtigkeit, der 
Milde und des Friedens zu bekennen,“ und welcher bald die meisten Herrscher 
Europas umfafste, wurde eine Waffe zur Unterdrückung dieser Bestrebungen des 
\olkes, das in den einzelnen Ländern noch besondere Beschwerden zu haben 
glaubte. 
In Deutschland lagen die Mängel der Verfassung besonders darin, dafs alle 
Teilnahme der Nation an der Reichsregierung zunächst ausgeschlossen war, 
gemeinnützliche Anstalten nur sehr schwer ins Leben gerufen werden konnten, 
Preufsen und Oesterreich keine im Verhältnis zu ihrer Macht stehende Bedeu¬ 
tung hatten, dafs diese unter einander, diese einer-, die kleineren Staaten an¬ 
dererseits sich ängstlich überwachten. Das deutsche Volk, welches lange für 
Kaiser und Reich sich begeistert hatte, lebte zu seiner Enttäuschung im „Staa¬ 
tenbunde“. Elsafs und Lothringen waren trotz seiner Siege bei Frankreich, die 
*) Von den 38 Mitgliedern waren 1866 noch 33, 1871 noch 20 übrig, 1817 ist 
noch dazu gekommen Hessen - Homburg, 1871 das deutsche Reichsland Elsafs- 
Lothringen; in Preufsen sind 1866 aufgegangen: Schleswig-Holstein, das König¬ 
reich Hannover, Hessen-Kassel, -Nassau, -Homburg und die Freie Stadt Frankfurt
	        
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