Full text: Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

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XII. Gesetz utib Recht. 
b) Wer zahlt die Beiträge? — Die Beiträge richten sich in 
ihrer Höhe nach der Gefahrenklasse, welcher der Betrieb zugeteilt ist. 
Sie werden von dem Arbeitgeber allein bezahlt und zwar an die Be¬ 
rufsgenossenschaft. 
e) Wie groß ist die Unfallrente? — Als Maßstab dient 
der Jahresverdienst des Verletzten. Er ist das 300fache des durch¬ 
schnittlichen wirklichen Tagesverdienstes (= das 50sache des durch¬ 
schnittlichen wirklichen Wochenverdienstes) im letzten Jahre, wobei der 
4 Mk. übersteigende Betrag des Tagesverdienstes stets nur mit einem 
Drittel zur Anrechnung kommt. Bei jugendlichen Arbeitern, die keinen 
oder geringen Lohn erhalten, gilt als Jahresverdienst das 3< Osache 
des für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter. 
Die Rente beträgt: 1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für 
die Dauer derselben % des Arbeitsverdienstes, 2. im Falle teilweiser 
Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen kleineren Bruchteil, 
der nach der verbliebenen Erwerbsunfähigkeit zu bemessen ist. 
6) Was wird bei Unfällen außerdem gewährt? Vom 
Anfange der 5. bis zum Ende der 13. Woche wird bei Arbeitsunfällen 
das Krankengeld um 1/3 erhöht. Dieses Drittel hat der Arbeitgeber 
an die Kasse zurückzuerstatten. Von der 14. Woche ab ist die Unfall¬ 
rente samt den weiteren Kosten des Heilverfahrens zu gewähren. 
Hat der Unfall den Tod des ' ersicherten zur Folge, so erhalten 
die Hinterbliebenen als Ersatz der Beerdigungskosten den 15. Teil 
des jährlichen Verdienstes, jedoch mindestens 50 Mk. Außerdem 
erhält die Witwe vom Todestage an eine Rente von 20 °/0 für sich 
und eine von 20 °/0 für jede Waise unter 15 Jahren vom Verdienste 
des Verunglückten. War der Verunglückte aber der einzige Ernährer 
der Eltern oder Großeltern, so muß ihnen eine Rente von 20 °/0 des 
Arbeitsverdienstes gewährt werden. Verheiraiet sich die Witwe wieder, 
so erhält sie 60 °/0 des jährlichen Arbeitsverdienstes als Abftndungs- 
summe. 
III. Invaliden- und Altersversicherung, 
a) Wer muß versichert werden? 
Vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab sind versicherungs¬ 
pflichtig: 
1. alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten, See¬ 
fahrer und Schiffer, 
2. Belriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen u. a., 
sofern ihr Jahresverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. 
Anmerkung. Ist letzteres der Fall, so können die Genannten freiwillig in 
die Versicherung eintreten, sofern ihr Jahreseinkommen 3OOO Mark nicht übersteigt. 
Ihr Jahres-Arbeitsverdienst bestimmt, zu welcher Lohnklasse sie 
Beitrag zahlen müssen. Als Jahresverdienst gilt der 3OOsache Be¬ 
trag des ortsüblichen Tagelohns, dessen Höhe die Behörde auch fest¬ 
gesetzt hat.
	        
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