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3. Die Höhe der Vorprämie richtet sich nach der Empfindlichkeit
der Feldfrüchte gegen Hagel und nach der Hagelgefahr der einzelnen
Bezirke und Gemarkungen in den letzten 5 bzw. 10 Zähren. Sie
wird unter Mitwirkung der Regierung und der Kreisvertreter alljährlich
festgesetzt. Jedem Versicherten, der in den letzten 4 Zähren keinen
Schadenersatz beansprucht hat, wird ein Rabatt von 5% der Vorprämie
gewährt; dieser Rabatt steigt nach jedem schadenfreien Jahre um je 1%
bis zur Höhe von 50%. Außerdem werden bei einer Versicherung auf
5 Jahre 5°/« des jährlichen Vorprämienbetrages als Rabatt gewährt.
4. Der Schaden wird schon von 6% ab vergütet. Bei Verzicht
auf Vergütung der Schäden unter 12% tritt eine Ermäßigung der
Vorprämie um 20% ein.
5. Bei Frühjahrsschäden beginnt die Schadenabschätzung mit einer
Vorbesichtigung, die möglichst bald nach Eingang des Entschädigungs¬
antrages stattfindet. Bei Mähreife ist die sofortige Aberntung gegen
Hinterlassung von Probestücken gestattet. Die Schadenabschätzung erfolgt
ohne Kürzung der Versicherungssumme.
6. Um kleinen Landwirten die Versicherung möglichst bequem und
billig zu machen, können sogenannte Gemeindeversicherungen eingerichtet
werden. Der Vorteil derselben besteht darin, daß sich Landwirte in
größerer Anzahl auf eine Police versichern können, wodurch sie an
Taxen und sonstigen Nebenkosten erheblich sparen. —
Möchten alle Landwirte von dieser bequemen und billigen Ver¬
sicherungsgelegenheit Gebrauch machen!
170. Pflicht für jeden!
Immer strebe zum Ganzen, und kannst du selber kein Ganzes
Werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes dich an.
Ans Vaterland, ans teure, schließ' dich an,
Das halte fest mit deinem ganzen Herzen!
Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft.
Dort in der fremden Welt stehst du allein,
Ein schwankes Rohr, das jeder Sturm zerknickt.