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IH. Die Israeliten i das Volk der Wahl. 
obere Allerheiligste eingieng, zu versöhnen die Sünde des 
ganzen Menschenvolks. 
Alles im Ceremonialgesetz war vorbildlich, Schat¬ 
ten dessen, was einst in Christo nnd Seinem Reiche kom¬ 
men sollte. 
Das Polizeigesetz enthält die Vorschriften 
für's bürgerliche Leben. Gott wollte selbst der 
König Israels seyn, und so gab Er ihm auch die Ord¬ 
nungen und Gebote, welche sonst von den irdischen Kö¬ 
nigen ausgehen. Es ist auch in diesem Gesetz eine tiefe 
Weisheit und das Wehen eines heiligen Geistes, was 
sich aber hier nicht näher darthun läßt. Nur Einiges 
werde von demselben bemerkt: 
Alle Israeliten waren im Rechte gleichgehalten. Es 
gab unter ihnen gar keine eigentliche Sklaverei. Und wenn 
Einer durch Zahlungsunfähigkeit oder durch Selbstverkauf 
deö Andern Knecht wurde, so mußte er doch im siebenten 
Jahre, dem sogenannten Sabbathjahre, wieder frei¬ 
gegeben werden. Ferner war Vorsorge getroffen, daß 
jede Familie bei ihrem Besitzthum blieb. Niemand durfte 
sein ihm zugetheiltes Grundeigenthum förmlich verkaufen, 
sondern nur die Nutznießung davon; und im 50. Jahre, 
dem sogenannten Hall- oder Jubeljahre, mußte Je¬ 
dem (war er todt, seinen Angehörigen) das abgelassene 
Grundstück frei zurückgegeben werden. Alle Gesetze für 
das gesellschaftliche Leben tragen das Gepräge der Ge¬ 
rechtigkeit, Billigkeit und Liebe. Die Wittwen, Wai¬ 
sen, Fremdlinge werden besonders geschützt, die Ar¬ 
men besonders bedacht. 
Das Polizeigesetz konnte natürlich nur für den 
Staat der Israeliten gelten, nach deren eigenthümlichen 
Verhältnissen und Bedürfnissen es eingerichtet war. Auch 
das Ceremonialgesetz sollte und konnte nur so lange 
bestehen, bis an die Stelle des Schattens der Körper, 
das Wesen der Güter selbst, an die Stelle des Vorbilds 
das Vorgebildete, die herrliche Erfüllung in Christo und 
Seinem Reiche getreten war. Beide Gesetze gehörten nur
	        
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