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oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Auf 
Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich, auf die Beachtung der 
bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften 
erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder unter Festsetzung 
der sich als nötig ergebenden Bedingungen zu erteilen. Zu den 
letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze 
der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben notwendig 
sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die fest¬ 
gesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen 
sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen 
erteilt wird. 
1. Gewerbliche Arbeiter. 
§ 107. Minderjährige Personen dürfen als Arbeiter nur be¬ 
schäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. 
Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits¬ 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf 
amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung 
des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändi¬ 
gung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es ver¬ 
langt, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmi¬ 
gung der Gemeindebehörde des im 8 108 bezeichneten Ortes kann 
die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch an die zur gesetzlichen 
Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Ange¬ 
hörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
8 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei¬ 
behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt hat. kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die 
Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz¬ 
lichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters 
nicht zu beschaffen oder verweigert dieser die -Zustimmung ohne 
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die 
Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstel¬ 
lung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks¬ 
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß 
bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
8 100. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder 
nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver¬ 
nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch aus¬ 
gestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde des¬ 
jenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt 
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder 
nicht mehr bauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Ver¬ 
merk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauch¬ 
baren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs
	        
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