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den Gemeinden Selbstverwaltung. Die Verwaltung des Staates 
besorgen eine Anzahl Behörden. 
In Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg und Baden hat 
der Landtag 2 Kammern, in den Kleinstaaten nur eine. Meck¬ 
lenburg hat noch eine landständische Verfassung. Die Volksver¬ 
tretung wird dort nicht gewählt, sondern setzt sich aus den Land- 
ständen der Ritterschaft und der Städte zusammen. Die freien 
Reichsstädte sind Republiken. Die Regierung besorgen Senat 
und Bürgerschaft. Das Reichsland Elsatz-Lothringen wird von 
einem Statthalter verwaltet, dem ein gewählter Landesausschutz 
zur Seite steht. 
In den monarchischen Staaten ist die Person des Herrschers 
unverletzlich, ihm allein steht die ausführende Gewalt zu, er ver¬ 
kündigt die Gesetze, ernennt und entläßt die Minister und beruft, 
vertagt und schließt die Kammern. Er hat das Recht der Be¬ 
gnadigung und Strafmilderung, sowie der Verleihung von Orden 
und Auszeichnungen. 
Die Minister sind für die Handlungen der Regierung ver¬ 
antwortlich, sie unterzeichnen alle Regierungsakte des Herrschers 
und übernehmen dadurch die Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder der Kammern werden teils von dem 
Herrscher ernannt (in Preußen: Herrenhaus), teils vom Volke 
gewählt (in Preußen: Abgeordnetenhaus). Die Wahl ist ent¬ 
weder indirekt oder direkt. 
Dem Volke sind durch die Verfassung folgende Rechte zuge¬ 
sichert: 
Alle sind vor dem Gesetze gleich: Standesvorrechte finden nicht 
statt. Die öffentlichen Ämter sind allen Befähigten gleich zu¬ 
gänglich. — Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. — Die 
Wohnung ist unverletzlich: das Eindringen in dieselbe und Haus¬ 
suchungen sowie Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind 
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen statthaft. — 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden: Aus¬ 
nahmen sind unstatthaft. — Das Eigentum ist unverletzlich. Es 
kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Ent¬ 
schädigung entzogen oder beschränkt werden. — Die Freiheit der 
Auswanderung kann von Staats wegen nur in bezug auf die 
Wehrpflicht beschränkt werden. — Die Freiheit des religiösen 
Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und 
der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung 
sind gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staats¬ 
bürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekennt¬ 
nisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf 
durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. 
— Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen 
des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang 
stehen, unbeschadet der gewährleisteten Religionsfreiheit, zu¬ 
grunde gelegt. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Für
	        
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